BAG vom 13.03.2007 – 9 AZR 612/05 -
Der Kläger war seit 1989 im Krankenhaus der Beklagten als Angestellter beschäftigt. Mit Schreiben vom 01.07.1995 wurde er zum Datenschutzbeauftragten bestellt. Wegen formeller Fehler bei der Bestellung widerrief der Krankenhausträger die Bestellung als Datenschutzbeauftragter mit Schreiben vom 16.06.2003.
Mit seiner Klage begehrte der Kläger die Feststellung, dass er weiterhin die Funktion eines Datenschutzbeauftragten bei der Beklagten innehat.
Das Arbeitsgericht Zwickau hat der Klage stattgegeben und ausgeführt, dass dann, wenn einem Arbeitnehmer zusätzlich die Funktion eines Datenschutzbeauftragten übertragen wird, es sich hierbei um eine besondere Arbeitsaufgabe handele und somit eine Änderung des Arbeitsvertrages vorgenommen wurde. Diese zusätzliche Funktion des Datenschutzbeauftragten könne dem Kläger einseitig nicht entzogen werden.
Die Berufung der Beklagten wurde vom Sächsischen Landesarbeitsgericht zurückgewiesen, auch die Revision der Beklagten blieb erfolglos.
Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichtes haben nach § 4 f Abs. 1 S.1 BDSG öffentliche und nicht öffentliche Stellen, die personenbezogene Daten automatisiert erheben, verarbeiten oder nutzen, einen Beauftagten für Datenschutz zu bestellen. Diese Bestellung könne gemäß § 4 f Abs. 3 S.4 erster Halbsatz BDSG nur in entsprechender Anwendung von § 626 BGB widerrufen werden.
Wegen der Änderung des Arbeitsvertrages schulde der Kläger gegenüber seinem Arbeitgeber nunmehr zusätzlich die Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter. Deshalb sei der Widerruf der Bestellung nach § 4 Abs. 3 S.4 BDSG nur wirksam, wenn gleichzeitig eine Teilkündigung der arbeitsvertraglichen Aufgabe als Datenschutzbeauftragter erfolge. Diese fehle im vorliegenden Falle, so dass keine wirksame Abberufung vorliegt.
Dr. Reinhard Glimm
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht





