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Auflösung eines Arbeitsverhältnisses durch Abschluss eines Geschäftsführervertrages

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§ 623 BGB
BAG vom 19.07.2007 – 6 AZR 774/06

Die Klägerin war aufgrund eines Anstellungsvertrages seit 01.01.2002 bei der Beklagten als Steuerberaterin beschäftigt. Aufgrund Geschäftsführervertrages vom 23.08.2002 wurde sie mit Wirkung vom 23.08.2003 zur Geschäftsführerin der Beklagten bestellt. Nach Kündigung des Geschäftsführervertrags zum 31.12.2003 legte die Klägerin ihr Amt als Geschäftsführerin mit sofortiger Wirkung nieder. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung der beklagten GmbH vom 09.07.2004.

Zur Begründung der Klage hat die Klägerin vorgetragen, dass das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Kündigung noch bestanden habe und dieses nicht durch den Geschäftsführervertrag aufgehoben worden sei. Eine etwaige konkludente Aufhebung des Arbeitsverhältnisses sei aufgrund fehlender Schriftform unwirksam.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin blieb ohne Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit Abschluss des Geschäftsführervertrages wirksam beendet worden ist. Schließt ein Arbeitnehmer mit dem Unternehmen, in dem er beschäftigt ist, einen schriftlichen Geschäftsführervertrag, spricht eine Vermutung dafür, dass nach dem Willen der Vertragsparteien neben dem Geschäftsführer-Dienstvertrag nicht noch das bisher bestehende Arbeitsverhältnis ruhend fortbestehen soll, sondern einvernehmlich beendet wird. Der Wirksamkeit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses stehe auch nicht das Schriftformerfordernis nach § 623 BGB entgegen. Das Schriftformerfordernis des § 623 BGB für den Auflösungsvertrag werde durch den schriftlichen Geschäftsführer-Dienstvertrag gewahrt.

Aufgrund dieser Vermutung, die seit dem Jahre 1993 der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes entspreche, führe die in § 305 c Abs. 2 BGB enthaltene Unklarheitenregelung bei vorformulierten Vertragsbedingungen nicht zu einer anderen Beurteilung.

Dr. Reinhard Glimm

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Arbeitsrecht 27. 8. 2007