§§ 306, 307 BGB
BAG vom 25.04.2007 - 5 AZR 627/06
Der Arbeitgeber hatte mit dem Arbeitnehmer in einem Anhang zum bestehenden Arbeitsvertrag folgende Vereinbarung getroffen:
„X erhält zusätzlich zu seinem monatlichen Bruttogehalt eine monatliche Leistungszulage von € .... Die Zahlung erfolgt als freiwillige Leistung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Aus der Zahlung können in Zukunft keine Rechte hergeleitet werden."
Nach zwei Jahren stellte der Arbeitgeber die Zahlung der Zulagen ohne Begründung ein. Mit seiner hiergegen gerichteten Klage verlangte der Arbeitnehmer die Weiterzahlung der Zulagen unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Freiwilligkeitsvorbehaltes. Die Klage hatte in allen Instanzen Erfolg.
Das Bundesarbeitsgericht bestätigte, dass dem Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber ein Anspruch auf Weiterzahlung der Leistungszulagen zusteht. Werde in einem vorformulierten Arbeitsvertrag eine monatlich zahlbare Leistungszulage unter Ausschluss jeden Rechtsanspruchs zugesagt, sei dieser Teil der vertraglichen Regelung unwirksam. Diese Klausel halte als Allgemeine Geschäftsbedingung einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB nicht stand. Der Ausschluss jeden Rechtsanspruches bei der Zusage einer monatlich zusammen mit der Grundvergütung zahlbaren Leistungszulage weiche von Rechtsvorschriften ab und unterliege deshalb gemäß § 307 Abs. 3 S.1 BGB der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB. Ein vertraglicher Vorbehalt, der dem Arbeitgeber die allmonatlich zu wiederholende Entscheidung über die Leistung einer Zulage zuweise, weiche von dem allgemeinen Grundsatz ab, dass Verträge und die sich aus ihnen ergebenden Verpflichtungen für jede Seite bindend sind. Arbeitnehmer können in dem als Dauerschuldverhältnis ausgestalteten Arbeitsverhältnis grundsätzlich auf die Beständigkeit der monatlich zugesagten Zahlung einer Vergütung, die nicht an besondere Voraussetzungen geknüpft ist, vertrauen.
Behalte sich der Arbeitgeber vor, monatlich neu über die Vergütung zu entscheiden, weiche dies von dem in § 611 BGB gekennzeichneten Wesen eines Arbeitsvertrages ab unter Ausschluss jeden Rechtsanspruchs bei laufendem Arbeitsentgelt und widerspreche dem Zweck des Arbeitsvertrages. Zwar sei anzuerkennen, dass der Arbeitgeber wegen der Ungewissheit der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens und der allgemeinen Entwicklung des Arbeitsverhältnisses ein anerkennenswertes Interesse daran haben könne, bestimmte Leistungen flexibel auszugestalten. Dieses Interesse an einer Flexibilisierung könne der Arbeitgeber in hinreichender Weise mit der Vereinbarung von Widerrufs- oder Anrechnungsvorbehalten verwirklichen. So genannte Freiwilligkeitsvorbehalte seien nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes nur in Bezug auf Sondervergütungen wie Weihnachtsgeld und andere Gratifikationen anerkannt und zulässig.
Die Unwirksamkeit des Freiwilligkeitsvorbehaltes führe dazu, dass der Arbeitgeber die Zahlung vorbehaltlos schulde, eine Umdeutung in einen Widerrufsvorbehalt komme nicht in Betracht, da nach § 308 Nr. 4 BGB Voraussetzungen und Umfang der vorbehaltenen Änderung vertraglich konkretisiert sein müssen. Hieran fehlte es im entschiedenen Falle.
Dr. Reinhard Glimm
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
14.11.2007





