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Verzicht auf Kündigungsschutzklage

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§ 307 BGB

BAG vom 06.09.2007 - 2 AZR 722/06 -

Die Klägerin war seit 1988 bei einem Drogeriemarktunternehmen als Verkäuferin/Kassiererin beschäftigt. Nachdem festgestellt wurde, dass die Tageseinnahmen der Verkaufsstelle verschwunden waren und drei Mitarbeiterinnen über die Tresorschlüssel verfügten, erfolgte eine mehrstündige Befragung aller drei Mitarbeiterinnen, ohne dass der genaue Tathergang geklärt werden konnte. Daraufhin sprach die Beklagte gegenüber allen drei Mitarbeiterinnen fristlose Kündigungen aus. Die Kündigung erfolgte auf einem Formularblatt, das die Beklagte seit längerer Zeit verwendete. Im Anschluss an die Kündigungserklärung heißt es:

„Kündigung akzeptiert und mit Unterschrift bestätigt. Auf Klage gegen die Kündigung wird verzichtet."

Diese Erklärung wurde von der Klägerin in der Zeile „Unterschrift Mitarbeiter" unterschrieben.

Die Klägerin hat diese Erklärung gemäß § 123 BGB angefochten und gemäß § 312 BGB widerrufen, weil der Klageverzicht nach extremer Druckausübung von ihr unterzeichnet wurde. Die Kündigung sei unwirksam, weil sie die Tageseinnahmen der Beklagten nicht entwendet habe.

Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, weil die Klägerin nach Ausspruch der Kündigung mit ihrer Unterschrift wirksam auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet habe. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat der Klage auf die Berufung der Klägerin stattgegeben. Die Revision der Beklagten blieb erfolglos; beim Klageverzicht auf dem von der Beklagten verwendeten Formular handele sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 BGB. Derartige Bestimmungen sind nach § 307 Abs. 1 S.1 BGB unwirksam, wenn sie den Vertragspartner entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine solche unangemessene Benachteiligung sei regelmäßig dann anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer im unmittelbaren Anschluss an eine Arbeitgeberkündigung ohne Gegenleistung in einem ihm vom Arbeitgeber vorgelegten Formular auf die Erhebung der Kündigungsschutzklage verzichte. Durch einen solchen Klageverzicht werde von der gesetzlichen Regelung des § 4 S.1 KSchG abgewichen. Ohne kompensatorische Gegenleistung der Beklagten benachteilige ein solcher formularmäßiger Verzicht den Arbeitnehmer unangemessen.

Für eine Kündigung wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung der Klägerin lagen nach den nicht zu beanstandeten Feststellungen des Landesarbeitsgerichtes keine hinreichenden Gründe für eine Verdachtskündigung im Sinne des § 626 BGB vor.

Dr. Reinhard Glimm
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

14. 11. 2007