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Verlängerung sachgrundlos befristeter Arbeitsverträge

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§ 14 TzBefrG
BAG vom 16.01.2008 – 7 AZR 603/06
BAG vom 20.02.2008 – 7 AZR 786/06

Erneut musste sich das Bundesarbeitsgericht in zwei Fällen mit der Verlängerung sachgrundlos befristeter Arbeitsverträge befassen.

Dem Urteil vom 16.01.2008 lag zugrunde ein Arbeitsvertrag, der mit einer Arbeitnehmerin als Verkaufskraft mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden geschlossen war. Drei Monate vor Ablauf der Befristung vereinbarten die Parteien die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses um ein weiteres Jahr bis zum 31.08.2006. Gleichzeitig wurde die Arbeitszeit der Klägerin mit Wirkung ab dem 01.09.2005 auf 30 Stunden wöchentlich erhöht. Der Arbeitgeber machte dagegen geltend, dass mit der Verlängerung der Arbeitszeit nur einen Wunsch erfüllt wurde, den die Klägerin bereits bei ihrer Einstellung geäußert habe, so dass bei dieser Sachlage der Schutzzweck von § 14 Abs. 2 S.1 TzBefrG nicht verletzt werde. Die Klage hatte in allen Instanzen Erfolg.  

Der Entscheidung vom 20.02.2008 lag zugrunde ein Arbeitsvertrag, der das Recht zur ordentlichen Kündigung vorsah. Dieser Vertrag wurde zweimal verlängert, zuletzt bis 31.12.2005. Der letzte befristete Arbeitsvertrag sah keine ordentliche Kündigungsmöglichkeit mehr vor. 

Mit seiner Klage begehrte der Kläger die Feststellung, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht und stellte sich auf den Standpunkt, dass der letzte Arbeitsvertrag ein Neuabschluss und keine bloße Verlängerung des bisherigen Arbeitsverhältnisses darstelle. Auf die Revision des Klägers hob das Bundesarbeitsgericht die die Klage abweisende Entscheidung des LAG Baden-Württemberg auf. 

In beiden Fällen gelangte das BAG zu dem Ergebnis, dass es sich bei der Verlängerungsvereinbarung nicht um eine Vertragsverlängerung im Sinne von § 14 Abs. 2 S.1 TzBefrG, sondern um den Abschluss eines neuen befristeten Arbeitsvertrags handele, dessen Befristung nach § 14 Abs. 2 S. 2 TzBefrG unzulässig ist, weil mit dem selben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.

Eine Verlängerung im Sinne des § 14 Abs. 2 S.1 TzBefrG setzt voraus, dass sie noch während der Laufzeit des zu verlängernden Vertrages vereinbart und dadurch grundsätzlich nur die Vertragsdauer geändert wird, nicht aber die übrigen Arbeitsbedingungen. 

In beiden Fällen hatten Arbeitgeber und Arbeitnehmer aber die bisherigen Arbeitsbedingungen geändert. In dem der Entscheidung vom 20.02.2008 zugrunde liegenden Fall war ein ordentliches Kündigungsrecht für beide Parteien nicht mehr vorgesehen. In dem der Entscheidung vom 16.01.2008 zugrunde liegenden Fall waren die bisherigen Arbeitsbedingungen dahingehend geändert, dass die Arbeitszeit der Arbeitnehmerin auf 30 Stunden pro Woche erhöht wurde. 

Damit war in beiden Fällen ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu Stande gekommen.

Dr. Reinhard Glimm
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht                                                                                                               22.2.2008