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Unwirksamkeit einer doppelten Schriftformklausel

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§ 307 Abs. 1 S.1 BGB
BAG, Urteil vom 20.05.2008 – 9 AZR 382/07 -  

Ein Arbeitnehmer war von Mai 2002 bis März 2006 für den Arbeitgeber als Büroleiter in China tätig. Die Kosten für die Miete der Wohnung erstattete der Arbeitgeber, ebenso den anderen dort tätigen Mitarbeitern, ohne dass eine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Ab August 2005 verweigerte er gegenüber dem mittlerweile gekündigten Arbeitnehmer die Fortsetzung dieser Übung unter Berufung auf die im Arbeitsvertrag enthaltene Schriftformklausel. Nach dem Formular-Arbeitsvertrag bedürfen Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie der Verzicht auf das Schriftformerfordernis der Schriftform. 

Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes, wonach der Erstattungsanspruch des Arbeitnehmers aus betrieblicher Übung bestehe. Die Schriftformklausel stehe dem nicht entgegen, da sie zu weit gefasst sei und daher gemäß § 307 Abs. 1 S.1 BGB unwirksam sei. Sie erwecke beim Arbeitnehmer entgegen der Schutzvorschrift des § 305 b BGB, wonach individuelle Vertragsabreden vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorrang haben, den Eindruck, auch eine mündliche Vertragsabrede sei wegen Nichteinhaltung der Schriftform gemäß § 125 S.2 BGB unwirksam. Diese Regelung benachteilige den Arbeitnehmer entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen und sei daher gemäß § 307 Abs. 1 S.1 BGB unwirksam.

Dr. Glimm
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht                                                                                                                        29.5.2008

 

Dienstag, 07. September 2010
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