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Freiwilligkeitsvorbehalt bei Sonderzahlungen

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§§ 307 , 611 BGB, BAG,
Urteil vom 30.07.2008 – 10 AZR 606/07 -  

Die Arbeitnehmerin klagt auf Zahlung einer Weihnachtsgratifikation in Höhe eines Brutto-Monatsgehaltes. Im Arbeitsvertrag wurde ihr diese Gratifikation ausdrücklich zugesagt. Darüber hinaus war geregelt, dass ein Rechtsanspruch auf eine Weihnachtsgratifikation nicht besteht und dass dies eine freiwillige, stets widerrufbare Leistung des Arbeitgebers darstelle, wenn sie gewährt werde. Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin vor dem Bundesarbeitsgericht hatte Erfolg.

Bei den zur Zahlung der Weihnachtsgratifikation getroffenen Vereinbarungen handelt es sich um allgemeine Vertragsbedingungen. Der Arbeitgeber kann sich, anders als bei laufendem Arbeitsentgelt die Entscheidung vorbehalten, ob und in welcher Form er zukünftig Sonderzahlungen gewährt. Für die Wirksamkeit eines solchen Freiwilligkeitsvorbehaltes kommt es nicht auf den vom Arbeitgeber mit der Sonderzahlung verfolgten Zweck an. Der Vorbehalt ist auch dann wirksam, wenn der Arbeitgeber mit der Sonderzahlung ausschließlich im Bezugszeitraum geleistete Arbeit zusätzlich honoriert. Nicht jede einzelne Sonderzahlung muss der Arbeitgeber mit einem Freiwilligkeitsvorbehalt verbinden. Ein entsprechender Hinweis im Arbeitsvertrag genügt. In einem Formular-Arbeitsvertrag muss der Hinweis allerdings dem Transparenzgebot gerecht werden, d. h. er muss klar und selbstverständlich sein. Daran fehlt es, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einerseits im Formular-Arbeitsvertrag eine Sonderzahlung in einer bestimmten Höhe ausdrücklich zusagt und eine andere Vertragsklausel in Widerspruch dazu regelt, dass der Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch auf die Sonderzahlung hat.

Widerrufs- und Freiwilligkeitsklauseln schließen sich aus. Der Widerruf einer Leistung durch den Arbeitgeber setzt einen Anspruch des Arbeitnehmers auf die Leistung voraus. Hat der Arbeitnehmer aufgrund eines Freiwilligkeitsvorbehaltes dagegen keinen Anspruch auf die Leistung, geht ein Widerruf der Leistung ins Leere.

Dr. Reinhard Glimm
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht                                                                                                                           26.9.2008

 

Dienstag, 07. September 2010
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