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Auslegung einer dynamischen Bezugnahmeklausel

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§ 4 TVG, § 305 c Abs. 2 BGB, § 307 Abs. 1 S.2 BGB
BAG, Urteil vom 22.10.2008 – 4 AZR 793/07

Im Mai 2002 hatten Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag geschlossen, der auf die jeweils geltenden tariflichen Bestimmungen der betreffenden Branche verweist. Zum Ende des Jahres 2005 trat der Arbeitgeber aus dem Arbeitgeberverband aus. Ein im April 2006 geschlossenes Lohnabkommen sah eine Einmalzahlung und eine 3 %ige Entgelterhöhung vor. Beides begehrte der Kläger unter Hinweis auf die vertragliche Bezugnahmeklausel.

Das der Klage stattgebende Urteil des Landesarbeitsgerichtes Hamm hat der Bundesarbeitsgericht in dem vom Arbeitgeber angestrengten Revisionsverfahren bestätigt. Nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes war die Bezugnahme in einem von einem tarifgebundenen Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag auf die für das Arbeitsverhältnis einschlägigen Tarifverträge in der jeweiligen Fassung regelmäßig als Gleichstellungsabrede auszulegen, wenn andere für die Auslegung dieser vertraglichen Bezugnahme bedeutsamen Umstände dem nicht entgegenstanden. Diese Auslegungsregel beruhte auf der Vorstellung, dass mit einer solchen Vertragsklausel nur die etwa fehlende Tarifgebundenheit des Arbeitnehmers ersetzt werden soll. Mit Urteil vom 14.12.2005 – 4 AZR 536/04 – hatte das Bundesarbeitsgericht angekündigt, dass es an dieser Rechtsprechung aus Gründen des Vertrauensschutzes für Verträge festhalte, die bis 31.12.2001 abgeschlossen wurden.

Bereits mit Urteil vom 18.04.2007 – 4 AZR 652/05 – und erneut mit Urteil vom 22.10.2008 – 4 AZR 793/07 – hat das Bundesarbeitsgericht die angekündigte Änderung der Rechtsprechung vollzogen und entschieden, dass es sich bei einer einzelvertraglich vereinbarten dynamischen Bezugnahmeklausel nicht um eine Gleichstellungsabrede handele, sondern um eine unbedingte zeitdynamische Verweisung. Eine solche konstitutive Verweisungsklausel werde weder durch einen Verbandsaustritt des Arbeitgebers noch durch den sonstigen Wegfall seiner Tarifgebundenheit berührt. Da weder der Vertragswortlaut noch die Umstände bei Vertragsabschluss der Parteien Anhaltspunkte ergaben, es solle nur eine Gleichstellungsabrede getroffen werden, hat das Bundesarbeitsgericht in dem Urteil vom 22.10.2008 den Arbeitgeber verpflichtet, auch die nach seinem Verbandsaustritt geschlossenen Änderungstarifverträge gegenüber dem Arbeitnehmer arbeitsvertraglich anzuwenden. 

Damit ist festzuhalten, dass es bei Vertragsabschlüssen nach dem 01.01.2002 besonderer Vereinbarungen oder Umstände bedarf, um eine arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel als Gleichstellungsabrede auszulegen. 

Dr. Reinhard Glimm
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht                                                                                                                   30.12.2008