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Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub trotz Krankheit

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§ 7 BUrlG
EuGH, Urteile vom 20.01.2009 – RS C-350/06 und C-520/06
LAG Düsseldorf , Urteil vom 02.02.2009, 12 Sa 486/06

Der Kläger war in 2004 und 2005 über ein Jahr lang durchgehend krank und konnte daher keinen Urlaub nehmen. Von seinem Arbeitgeber verlangte er für 2004 und 2005 Urlaubsabgeltung in Höhe von € 14.000,00 brutto. Entsprechend deutschem Recht lehnte der Arbeitgeber dies ab: Der Urlaubsanspruch sei nicht erfüllbar gewesen und daher verfallen. Dementsprechend wies das Arbeitsgericht die Klage ab. Auf die Berufung des Klägers setzte das LAG Düsseldorf das Verfahren aus und legte dem EuGH die Frage zur Vorab-Entscheidung vor, ob die deutsche Rechtspraxis mit der EU-Arbeitszeitrichtlinie (2003/88/EG) vereinbar sei.

Der EuGH kommt zu dem Ergebnis, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei Ablauf des Bezugszeitraumes und/oder eines im nationalen Recht festgelegten Übertragungszeitraumes nicht erlöschen darf, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraumes oder eines Teils davon krankgeschrieben war und seine Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende seines Arbeitsverhältnisses fortgedauert hat, weshalb er seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben konnte. Der Arbeitnehmer müsse so gestellt werden, als hätte er den Anspruch auf finanzielle Vergütung für den Urlaub während der Dauer seines Arbeitsverhältnisses ausgeübt mit der Folge, dass das gewöhnliche Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers, das während der dem bezahlten Jahresurlaub entsprechenden Ruhezeit weiter zu zahlen ist, auch für die Berechnung der Urlaubsabgeltung bei Beendigung des Vertragsverhältnisses maßgebend sei.

Das LAG Düsseldorf hat mit Urteil vom 02.02.2009 in Umsetzung des EuGH-Urteils vom 20.01.2009 entschieden, dass der gesetzliche Urlaubsanspruch von vier Wochen pro Jahr auch dann abzugelten ist, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Urlaubsjahres und Übertragungszeitraums krankgeschrieben war. Gleiches soll für den Zusatzurlaub für schwerbehinderte Arbeitnehmer gelten.

Die Folgen der Urteile für die Arbeitgeber sind erheblich: Urlaubsansprüche erkrankter Arbeitnehmer verfallen nunmehr nicht mehr am Ende des Urlaubsjahres oder des Übertragungszeitraumes, sondern bestehen bis zur Genesung bzw. der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fort, auch wenn im Anschluss an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Verrentung erfolgt. Eine rückwirkende Geltendmachung ist nur dann ausgeschlossen, wenn im Arbeitsvertrag eine Ausschlussfrist vereinbart wurde

 


Dr. Reinhard Glimm                                                                                                                                        6. 3. 2009
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht