Beide Arbeitsvertragsparteien waren Mitglied der entsprechenden Gewerkschaft und des Arbeitgeberverbandes. Ab 01.01.2006 war der Arbeitgeber nur noch Mitglied ohne Tarifbindung. Bereits am 12.07.2005 hatte der Arbeitgeber mit vielen der Arbeitnehmer, darunter auch der Kläger, Änderungsverträge vereinbart, die eine Reduzierung der Vergütung bei gleichbleibender Arbeitszeit vorsahen. Zum 31. März 2007 kündigte die Gewerkschaft den maßgeblichen Lohn-Tarifvertrag. Streitgegenständlich war nunmehr die Differenzvergütung für den Zeitraum ab 01.04.2007. Der Arbeitgeber machte geltend, dass die getroffene Änderungsvereinbarung aus dem Jahr 2005 nach dem Ende des Lohn-Tarifvertrages als „andere Abmachung“ im Sinne des § 4 Abs. 5 TVG maßgeblich sei.
Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hatten der Klage stattgegeben. Die Revision des Arbeitgebers blieb ohne Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass dann, wenn beiderseits tarifgebundene Arbeitsvertragsparteien eine Vereinbarung schließen, mit der die vertraglichen Bedingungen gegenüber dem Tarifvertrag verschlechtert werden, diese Vereinbarung wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot unwirksam ist, weil sie zum Nachteil des Arbeitnehmers gegen die unmittelbar und zwingend geltenden Tarifnormen verstieß. Nach der Beendigung eines Tarifvertrages können zwar „andere Abmachungen“ die Nachwirkungen des Tarifvertrags gemäß § 4 Abs. 5 TVG beenden. Dies könne auch eine individualvertragliche Abrede sein, aber nur dann, wenn sich aus der Vereinbarung ergibt, dass sie nicht sofort gelten soll, sondern erst in einer etwaigen Nachwirkungsphase.
Diese Rechtsauffassung hatte das Bundesarbeitsgericht bereits mit Urteil vom 20.05.2009 – 4 AZR 230/08 – dargelegt. Beide Entscheidungen machen deutlich, dass eine einvernehmliche Vergütungsreduzierung unter Tarifniveau im Falle einer Tarifbindung der Arbeitsvertragsparteien während der Laufzeit eines Tarifvertrages zu Lasten des Arbeitnehmers ohne Zustimmung der Tarifvertragsparteien grundsätzlich nicht möglich ist und auch für die Phase der Nachwirkung eines Tarifvertrages Vereinbarungen nur dann wirksam sind, wenn sie erst in Kraft treten, sobald die Nachwirkung eines Tarifvertrages eintritt.
Dr. Glimm 17.7.2009
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht





