Sonn- und Feiertagsarbeit

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§ 106 GewO 
BAG, Urteil vom 15.09.2009 – 9 AZR 757/08   

Der Kläger war bei einem Zulieferer der Automobilindustrie beschäftigt. Im Arbeitsvertrag hatten die Parteien als Arbeitszeit vereinbart 

                                                             „Arbeitseinsatz: 3-schichtig gemäß Schichtmodell B M
                                                             Arbeitszeit: 40 Stunden/Woche …“ 

Nach Einholung einer Bewilligung beim Landratsamt zur befristeten Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen ordnete der Arbeitgeber auch gegenüber dem Kläger Sonn- und Feiertagsarbeit an. 

Mit seiner Klage beantragte der Kläger festzustellen, dass er nicht verpflichtet ist, sonntags und an Feiertagen zu arbeiten; ohne ausdrückliche arbeitsvertragliche Regelung sei er nicht verpflichtet an Sonn- und Feiertagen zu arbeiten. Aufgrund des Umstandes, dass er seit Jahren nur an Werktagen habe arbeiten müssen, habe er auf diese langjährige Übung vertraut. 

Die Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg. Die Berechtigung des Arbeitgebers, Sonn- und Feiertagsarbeit anzuordnen, ergebe sich aus dem Direktionsrecht nach § 106 S.1 GewO. Dieses Weisungsrecht sei auch weder durch den Arbeitsvertrag noch die langjährige Übung beschränkt worden. Wird in einem Arbeitsvertrag keine bestimmte Festlegung zu den Arbeitszeiten getroffen, gehen die Vertragsparteien von der Arbeitszeitverteilung aus, die zur Zeit des Abschlusses des Arbeitsvertrages im Betrieb besteht. Deshalb kann der Arbeitgeber grundsätzlich aufgrund der Ausübung seines Weisungsrechtes bestimmen, welche Art von Leistungen der Arbeitnehmer zu welchen Zeiten zu erbringen habe. Das Direktionsrecht ermögliche es ihm, die im Arbeitsvertrag nur rahmenmäßig umschriebene Leistungspflicht im Einzelnen nach zeitlicher Verteilung, Art und Ort zu bestimmen. Eine Änderung der ursprünglich vereinbarten Rechte und Pflichten sei auch nicht dadurch eingetreten, dass der Arbeitnehmer längere Zeit in der selben Weise eingesetzt wurde, z. B. bisher keine Sonn- und Feiertagsarbeit zu leisten hatte.Soweit die Aufsichtsbehörde eine Ausnahmebewilligung vom gesetzlichen Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit erteilt habe und bei dem Arbeitgeber kein Betriebsrat gebildet war, dessen Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG zu beachten wäre, durfte der Arbeitgeber die Sonn- und Feiertagsarbeit wirksam anordnen.

Dr. Reinhard Glimm                                                                                                                                                                  7.12.2009
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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