§ 622 Abs. 2 S.2 BGB
LAG Düsseldorf, Beschluss vom 17.02.2010 – 12 Sa 1311/07 -
Die Klägerin war seit ihrem 18. Lebensjahr beim beklagten Unternehmen beschäftigt, das nach zehn Jahren das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von einem Monat, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin kündigte. Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage rügte die Klägerin u. a. die zu kurze Kündigungsfrist und trug vor, dass für deren Berechnung entgegen § 622 Abs. 2 S.2 BGB auch die vor Vollendung ihres 25. Lebensjahres liegenden Beschäftigungszeiten zu berücksichtigen sind.
Das LAG Düsseldorf hatte mit Beschluss vom 21.11.2007 den Rechtsstreit ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt. Mit Urteil vom 19.01.2010 (Rs. C-555/07) kam der EuGH zu dem Ergebnis, dass bei nach dem 02.12.2006 ausgesprochenen Kündigungen auch vor Vollendung des 25. Lebensjahres liegende Beschäftigungszeiten bei der Berechnung der Kündigungsfrist zu berücksichtigen sind.
Die Regelung des § 622 Abs. 2 S.2 BGB verstoße gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters.
Nach der Zurückverweisung kommt das LAG Düsseldorf nunmehr mit Beschluss vom 17.02.2010 zu dem Ergebnis, dass es an die Entscheidung des EuGH gebunden ist mit der Folge, dass § 622 Abs. 2 S.2 BGB nicht mehr auf nach dem 02.12.2006 erfolgte Kündigungen von den Gerichten angewendet werden darf. Bis zu einer gesetzlichen Neuregelung bedarf es keiner Aussetzung.
Ein Vertrauensschutz könne nur gewährt werden, wenn das Gericht über einen Sachverhalt entscheiden soll, der, weil die Kündigung mit zu kurzer Frist hingenommen wurde, vor Veröffentlichung des EuGH-Urteils vom 19.01.2010 bereits abgeschlossen war. Vertrauensschutz scheide aus, wenn ein noch offener Streit über die Kündigung schwebt und die „rückwirkende“ Verlängerung der Kündigungsfrist keine unzumutbare Härte für den Arbeitgeber bedeuten oder dessen Existenz gefährden würde.
Dr. Reinhard Glimm 15.3.2010
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht





