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Unzulässigkeit von „ Anlernverträgen“

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§ 26 BBiG, § 134 BGB
BAG, Urteil vom 27.07.2010 – 3 AZR 317/08  

Die Klägerin war bei dem beklagten Malermeister zunächst im Rahmen eines Vertrages über eine Einstiegsqualifizierung zum Ausbildungsberuf Malerin und Lackiererin tätig mit dem Ziel der Vermittlung von Grundkenntnissen und ‑fertigkeiten, die für den Einstieg in eine Berufsausbildung förderlich sind. Im Anschluss hieran bot der Beklagte der Klägerin den Abschluss eines Berufsausbildungsvertrages an, was die Klägerin ablehnte, weil sie nicht zur Berufsschule gehen wollte. Sodann schlossen die Parteien einen „Anlernvertrag für die Vermittlung von Grundkenntnissen und –fertigkeiten in dem Beruf: Malerin und Lackiererin – Gestaltung und Instandhaltung -“. Ziel des Vertrages war die Vermittlung von Grundkenntnissen und –fertigkeiten in Anstricharbeiten innen und außen, Tapezieren, Objektlackierungen, Wärmedämmarbeiten, Gerüstbau, Bodenbelagsarbeiten, Trockenbau und Putzarbeiten. Es wurde eine monatliche Vergütung von € 550,00 brutto vereinbart. 

Nach Kündigung des Vertragsverhältnisses durch die Klägerin macht sie auf der Basis eines Lohnanspruchs nach dem Mindestlohntarifvertrag einen Betrag von € 11.876,89 brutto nebst Zinsen gerichtlich geltend. Nach Abweisung der Klage durch das Arbeitsgericht gab das Landesarbeitsgericht Niedersachsen der Berufung der Klägerin teilweise statt. Die hiergegen gerichtete Revision des Beklagten blieb vor dem Bundesarbeitsgericht im Wesentlichen ohne Erfolg. 

Das Bundesarbeitsgericht kam in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis, dass nach § 4 Abs. 2 BBiG die Ausbildung für einen anerkannten Ausbildungsberuf nur nach der Ausbildungsordnung zulässig ist. Wird ein Berufsausbildungsvertrag nicht vereinbart, kann stattdessen auch ein Arbeitsverhältnis begründet werden. Es ist jedoch unzulässig, die Ausbildung in einem anderen Vertragsverhältnis nach § 26 BBiG, etwa einem „Anlernverhältnis“ durchzuführen. Derartige Verträge sind wegen Gesetzesverstoßes insgesamt nach § 134 BGB nichtig. Der unwirksame Anlernvertrag ist für den Zeitraum seiner Durchführung entsprechend den Regeln über das Arbeitsverhältnis auf fehlerhafter Vertragsgrundlage wie ein Arbeitsverhältnis zu bezahlen mit der Folge, dass nach § 612 Abs. 2 BGB die für das Arbeitsverhältnis übliche Vergütung zu zahlen ist.   

Dr. Reinhard Glimm                                                                                                                                     10.8.2010
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht