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Entschädigung wegen unzulässiger Stellenausschreibung

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§ 11 AGG
BAG, Urteil vom 19.08.2010 – 8 AZR 530/09  

Der 1958 geborene Kläger ist Volljurist und hat beide Staatsexamen mit der Note „gut“ abgelegt. Er bewarb sich im Jahre 2007 auf eine vom beklagten Arbeitgeber geschaltete Stellenanzeige in einer juristischen Fachzeitschrift, in welcher es heißt, dass zum sofortigen Eintritt in die Rechtsabteilung – zunächst auf ein Jahr befristet – eine(n) junge(n) engagierte(n) Volljuristin/Volljurist gesucht wurde. Den Anforderungen nach sollte der Bewerber u. a. über befriedigende Examina und erste Berufserfahrung (bis zwei Jahre) verfügen. Die Bewerber sollten ihre Gehaltsvorstellungen bei ihrer Bewerbung angeben. Auf seine Bewerbung ohne Gehaltsvorstellung erhielt der Kläger eine Absage, ohne zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden zu sein. Die Stelle wurde mit einer 33-jährigen Frau besetzt. Mit seiner Klage machte der Kläger zunächst Auskunft und sodann Zahlung der maximal vorgesehenen Jahresvergütung als Schadenersatz geltend. Zudem forderte er ein Schmerzensgeld als Entschädigung in Höhe von mindestens € 25.000,00. 

Das Arbeitsgericht hat der Klage in Höhe eines Monatsgehaltes stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat das Urteil des Arbeitsgerichtes bestätigt. Die von den Parteien eingelegte Revision und Anschluss-Revision wurde vom Bundesarbeitsgericht abgewiesen. 

Das Bundesarbeitsgericht bestätigte, dass dem Kläger gegen den Arbeitgeber nach § 15 Abs. 2 AGG ein Anspruch auf Entschädigung in Höhe eines Monatsgehaltes zustehe, weil die Stellenausschreibung des Arbeitgebers gegen § 11 AGG verstoßen habe. Danach sind Stellen u. a. „altersneutral“ auszuschreiben, wenn kein Rechtfertigungsgrund für eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters vorliegt. Die unzulässige Stellenausschreibung stelle ein Indiz dafür dar, dass der Kläger wegen seines Alters nicht eingestellt worden ist. Der Arbeitgeber konnte nicht darlegen, dass kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot vorliege. 

Darüber hinaus stehe dem Kläger ein Jahresgehalt als Schadenersatz nach § 15 Abs. 1 AGG nicht zu, da er nicht darlegen und beweisen konnte, dass er bei einer diskriminierungsfreien Auswahl von der Beklagten eingestellt worden wäre.   

Dr. Reinhard Glimm                                                                                                                            30.8.2010
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht