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Wirksamkeit einer einzelvertraglich vereinbarten Ausschlussfrist

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§ 307 BGB

BAG vom 28.09.2005, Az.: 5 AZR 52/05

In einem Formular-Arbeitsvertrag hatten die Arbeitsvertragsparteien geregelt, dass alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis mit Ablauf von zwei Monaten ab Fälligkeit verfallen, sofern sie nicht innerhalb dieser Frist schriftlich geltend gemacht worden sind. Die Parteien streiten nunmehr um die Bezahlung von Überstundenvergütung. Das Arbeitsgericht hatte die Klage mangels einer rechtzeitigen schriftlichen Gel-tendmachung der Ansprüche zurückgewiesen, das Landesarbeitsgericht hatte den Arbeitgeber antragsgemäß verurteilt.

Das Bundesarbeitsgericht hat diese Entscheidung bestätigt. Es kommt zu dem Er-gebnis, dass die geltend gemachten Ansprüche nicht verfallen sind. Der Arbeitsver-trag der Parteien unterliege der gesetzlichen Kontrolle allgemeiner Geschäftsbedin-gungen nach den §§ 305 ff. BGB. Eine Frist für die schriftliche Geltendmachung von weniger als drei Monaten sei unangemessen kurz. Auch unter Berücksichtigung des Leitbildes des gesetzlichen Verjährungsrechtes werden mit einer Ausschlussfrist wesentliche Rechte, die sich aus der Natur des Arbeitsverhältnisses ergeben, so stark eingeschränkt, dass die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird.

Die Unwirksamkeit dieser Klausel führt zu dem ersatzlosen Wegfall der Vereinba-rung über die Ausschlussfrist bei Aufrechterhaltung des Arbeitsvertrages im Übrigen.

Bereits mit Urteil vom 25.05.2005 – Az.: 5 AZR 572/04 – hatte das Bundesarbeitsge-richt entschieden, dass in Formular-Arbeitsverträgen zweistufige Ausschlussklauseln vereinbart werden können, wobei die Mindestfrist für die gerichtliche Geltendma-chung der Ansprüche ebenfalls drei Monate betragen muss. Auch hier führt die Un-wirksamkeit der zweiten Stufe der Ausschlussklausel zu ihrem ersatzlosen Wegfall bei Aufrechterhaltung des Arbeitsvertrages im Übrigen.

Dr. Glimm
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

07.10.2005