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Verlängerung eines ohne Sachgrund befristeten Arbeitsvertrages

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§ 14 Abs. 2 TzBfG

BAG vom 23.08.2006 – 7 AZR 12/06 -



Der Kläger, ein Arbeitnehmer, war bei einem Arbeitgeber zunächst für ein Jahr befristet eingestellt. Kurz vor Ablauf der Befristung vereinbarten die Parteien eine Verlängerung des Vertrages um ein Jahr. Dieser Vertrag entsprach bis auf einem um € 0,50 erhöhten Bruttostundenlohn dem ersten Arbeitsvertrag.

Der Arbeitnehmer hielt den zweiten befristeten Arbeitsvertrag für unwirksam und verlangte vom Arbeitgeber, ihn unbefristet weiterzubeschäftigen. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Auf die Revision des Arbeitnehmers hob das Bundesarbeitsgericht die Entscheidung auf und verwies den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LAG zurück.

Die Zurückverweisung begründete das BAG damit, dass eine Verlängerung des Arbeitsvertrages im Sinne des § 14 Abs. 2 TzBfG nur dann angenommen werden kann, wenn der Arbeitgeber den Verlängerungsvertrag ohne Änderung der verein barten Arbeitsbedingungen anbietet. Werden anlässlich der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages einzelne Arbeitsbedingungen geändert, und zwar auch zugunsten des Arbeitnehmers, liege der Abschluss eines neuen befristeten Vertrages vor, der nach § 14 Abs. 1 TzBfG eines Sachgrundes bedurft hätte. Nur dann, wenn Veränderungen bereits auf einer vor der Vertragsverlängerung getroffenen Vereinbarung der Parteien beruhen oder der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Verlängerung einen Anspruch auf die Vertragsänderung hatte, z. B. aufgrund eines Tarifvertrages, liegt keine unzulässige Anschlussbefristung vor, weil in diesen Fällen die Änderungen auf dem bereits bestehenden Arbeitsvertrag beruhen.

Im Streitfall hatte das Bundesarbeitsgericht die Sache deshalb an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen, damit dieses weitere Feststellungen dazu treffen kann, ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Lohnerhöhung schon vor der Vertragsverlängerung zugesagt oder allen Arbeitnehmern eine Lohnerhöhung gewährt hat und den Kläger aus Gleichbehandlungsgründen von der Lohnerhöhung nicht ausnehmen durfte.

Dr. Glimm
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

02.10.2006