Urlaubsanspruch bei Kündigung

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§ 7 Abs. 1 BUrlG

BAG vom 14.03.2006 – 9 AZR 11/05 -

Der Arbeitgeber hatte am 28.05.2002 das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer zum 31.07.2002 gekündigt und ihn „unter Anrechnung noch offener Urlaubsansprü-che“ bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses von der Arbeitsleistung „freige-stellt“. Der Arbeitnehmer verlangte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Abgeltung des Urlaubes und machte geltend, dass ihm mit der Freistellungserklä-rung nicht wirksam Urlaub gewährt worden sei, da ihn der Arbeitgeber nicht aus-drücklich unwiderruflich von der Arbeitspflicht befreit habe.

Die Zahlungsklage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.

Das Bundesarbeitsgericht kam zu dem Ergebnis, dass der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber keinen Anspruch auf Urlaubsabgeltung mehr habe, da der Urlaubsan-spruch des Arbeitnehmers bereits durch die Freistellung während der Kündigungs-frist erfüllt worden ist und daher gemäß § 362 Abs. 1 BGB durch Erfüllung erloschen.

Entgegen früherer Rechtsprechung begründet das Bundesarbeitsgericht seine Ent-scheidung unter Hinweis darauf, dass ein einmal erteilter Urlaub für den Arbeitgeber unwiderruflich und die Unwiderruflichkeit Rechtsfolge der Urlaubserteilung sei. Wolle sich der Arbeitgeber die Widerruflichkeit der Urlaubserteilung vorbehalten, so müsse ein entsprechender Vorbehalt ausdrücklich erklärt werden. In diesem Falle scheide eine Erfüllung des Urlaubsanspruches aus.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch, dass bei einer Freistellung nach der Kündigung ausdrücklich darauf hinzuweisen ist, dass die Freistellung unter Anrech-nung noch offener Urlaubsansprüche oder Zeitguthaben erfolgt. Enthält die Freistel-lungserklärung keinen entsprechenden Hinweis, hat der Arbeitnehmer trotz Freistel-lung während der Kündigungsfrist bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses und be-stehendem Resturlaubsanspruch oder Anspruch auf Zeitguthaben noch einen Abgel-tungsanspruch gegen den bisherigen Arbeitgeber.

 

Dr. Glimm
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

23.03.2006