Kündigungsfrist und Klagefrist

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§ 4 KSchG

BAG vom 15.12.2005, Az.: 2 AZR 148/05

Der Arbeitgeber hatte das Arbeitsverhältnis mit einer Arbeitnehmerin nach Ablauf der Probezeit mit der im Arbeitsvertrag vereinbarten Kündigungsfrist für die Probezeit gekündigt; die gesetzliche Kündigungsfrist betrug aufgrund der Betriebszugehörig-keit zwei Monate zum Monatsende. Eine Kündigungsschutzklage hatte die Arbeit-nehmerin nicht erhoben. Erst sechs Wochen später forderte die Arbeitnehmerin vom Arbeitgeber durch Einreichung einer Klage zum Arbeitsgericht die Vergütung bis zum Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist.

Die Klage hatte in allen Instanzen Erfolg.

Das Bundesarbeitsgericht kam zu der Auffassung, dass Arbeitnehmer dann, wenn sie lediglich geltend machen, bei einer ordentlichen Kündigungsfrist habe der Arbeit-geber die Kündigungsfrist nicht eingehalten, dies auch außerhalb der dreiwöchigen Klagefrist des § 4 KSchG tun können. Nur wenn ein Arbeitnehmer geltend macht, dass die Kündigung rechtsunwirksam ist, müsse er gemäß § 4 KSchG innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben. Die fehlerhafte Berechnung der Kündigungsfrist mache die Kündigung nicht insgesamt unwirksam, sondern betreffe lediglich den Zeitpunkt ihrer Wirksam-keit.


Dr. Glimm
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

13.01.2006

 

Dienstag, 07. September 2010
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