§ 623 BGB
BAG, Urteil vom 01.12.2004 - 7 AZR 198/04 -
Der Arbeitnehmer war seit 01.11.2000 bei der beklagten Bundesrepublik als Sachbearbeiter im Bundesvermögensamt beschäftigt. In dem Vorstellungsgespräch im Oktober 2000 war ihm mitgeteilt worden, dass das Arbeitsverhältnis auf die Dauer von zwei Jahren, d. h. bis zum 31.10.2002 befristet sei. Einen schriftlichen Arbeitsvertrag unterzeichneten die Parteien allerdings erst am 10.11.2000, zehn Tage nach dem Arbeitsantritt des Arbeitnehmers.
Nachdem der Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung über den 31.10.2002 hinaus ablehnte, begehrte der Arbeitnehmer mit seiner Klage die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis über den 31.10.2002 hinaus unbefristet fortbesteht und begründete seine Klage damit, dass eine unzulässige nachträgliche Befristung vorliege, nachdem der Arbeitsvertrag erst nach Arbeitsaufnahme unterzeichnet worden sei.
Die Klage beim Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht blieb ohne Erfolg, die vom Arbeitnehmer eingereichte Revision hatte Erfolg.
Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichtes bedurfte die Befristung des Arbeitsvertrages nach § 14 Abs 4 TzBfG (bis zum 31.12.2000: § 623 BGB) der Schriftform. Diese ist nicht gewahrt, wenn die Parteien zunächst nur mündlich einen befristeten Arbeitsvertrag vereinbaren und diesen Arbeitsvertrag einschließlich der Befristungsabrede erst nach Antritt der Arbeit schriftlich niederlegen. Die nur mündlich vereinbarte Befristung sei mangels Schriftform nach § 125 S.1 BGB nichtig mit der Folge, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstehe. Durch den nach Arbeitsaufnahme abgeschlossenen schriftlichen Arbeitsvertrag haben die Parteien keinen neuen befristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen, sondern nur den bisherigen mündlichen Arbeitsvertrag schriftlich niedergelegt. Hierin könne weder eine nachträgliche Befristung des bislang unbefristeten Arbeitsvertrages noch die Bestätigung der formnichtigen Befristung im Sinne von § 141 BGB gesehen werden.
Dr. Reinhard Glimm
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
17.01.2005





