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Anspruch auf Wiedereinstellung nach Betriebsveräußerung im Insolvenzverfahren

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§ 613 a BGB

BAG, Urteil vom 13.05.2004, 8 AZR 198/03

Der Arbeitnehmer war als Produktionsarbeiter bei einer später in Insolvenz gegangenen Firma beschäftigt. Der Insolvenzverwalter kündigte alle Arbeitsverhältnisse zu Ende Dezember 2000, weil der Betrieb stillgelegt werden sollte. Nachdem sich jedoch vor Ablauf der Kündigungsfrist doch noch ein Käufer für das Unternehmen fand, der den Betrieb zum 04.01.2001 übernahm, forderte der Arbeitnehmer seine Wiedereinstellung.

 

Das Arbeitsgericht gab der Klage statt. Auf die Berufung des Arbeitgebers wies das LAG Köln die Berufung die Klage ab. Die Revision des Klägers hatte keinen Erfolg. Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichtes gehen im Falle eines Betriebsüberganges bestehende Arbeitsverhältnisse nach § 613 a Abs. 1 und 4 BGB über; Kündigungen wegen des Betriebsüberganges sind unwirksam. Dies entspreche der Richtlinie 2001/23/EG. Es könne dahinstehen, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch eines Arbeitnehmers auf Wiedereinstellung/Vertragsfortsetzung folge, wenn es nach einer wirksamen Kündigung doch noch zu einem Betriebsübergang komme. Jedenfalls bei einem Betriebsübergang während eines Insolvenzverfahrens überwiege das Interesse an einer beschleunigten und rechtssicheren Abwicklung der Beendigungsstreitigkeiten, so dass aus nationalem Recht kein Wiedereinstellungsanspruch abzuleiten sei, unabhängig davon, ob es sich um eine zerschlagende oder sanierende Insolvenz handele. Dem stehe die Richtlinie 2001/23/EG nicht entgegen.

 


Dr. Reinhard Glimm
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

14.06.2004