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Formularmäßige Vertragsstrafen in Arbeitsverträgen

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§ 309 BGB

BAG, Urteil vom 04.03.2004 - 8 AZR 196/03

Die Parteien schlossen am 23.01.2002 einen Arbeitsvertrag. Danach sollte die beklagte Arbeitnehmerin ab dem 01.03.2002 für den klagenden Arbeitgeber tätig werden. In § 11 des vorformulierten Arbeitsvertrages vereinbarten die Parteien, dass die Beklagte eine Vertragsstrafe in Höhe eines Brutto-Monatsgehaltes zu zahlen hat, wenn sie das Arbeitsverhältnis nicht antritt oder vertragswidrig löst. Die Kündigung vor Dienstantritt war vertraglich ausgeschlossen. Die Kündigungsfrist während der Probezeit betrug zwei Wochen. Am 27.01.2002 teilte die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber mit, dass sie ihre Tätigkeit nicht aufnehmen werde. Daraufhin verlangte der Arbeitgeber die Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe. Die Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg. Das LAG Hamm hatte die Abweisung der Klage in dem Urteil vom 24.01.2003 damit begründet, dass die Vereinbarung einer Vertragsstrafe in einem vorformulierten Arbeitsvertrag nicht mehr zulässig ist.

 

Demgegenüber verweist das Bundesarbeitsgericht zur Begründung seiner Entscheidung zunächst darauf, dass Vertragsstrafenversprechen auch nach der Ausweitung der Inhaltskontrolle für allgemeine Vertragsbedingungen auf Arbeitsverträge nach Inkrafttreten des Schuldrechtsreformgesetzes weiterhin grundsätzlich zulässig seien. Allerdings finde nunmehr eine Inhaltskontrolle vorformulierter Vertragsbedingungen nach den §§ 305 ff. BGB statt. Dabei seien gemäß § 310 Abs. 4 S.2 BGB die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen.

Für den Fall der Zulässigkeit von Vertragsstrafenabreden hat das Bundesarbeitsgericht als Besonderheit des Arbeitsrechtes den Umstand angesehen, dass ein Arbeitnehmer zur Erbringung der Arbeitsleistung gemäß § 888 Abs. 3 ZPO nicht durch Zwangsgeld oder Zwangshaft angehalten werden kann. Vertragsstrafenversprechen dürfen deshalb den Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligen. Eine Unangemessenheit könne dann vorliegen, wenn zwischen der Pflichtverletzung und der Höhe der Vertragsstrafe ein Missverhältnis besteht.

Im Streitfall lag ein derartiges Missverhältnis vor. Eine Vertragsstrafe für den Fall des Nichtantrittes der Arbeit darf bei einer zweiwöchigen Kündigungsfrist nicht ein volles Monatsgehalt betragen. Dieses Missverhältnis führe zur Unwirksamkeit der Vertragsstrafenregelung insgesamt. Eine Herabsetzung der Vertragsstrafe sei nicht möglich.

 


Dr. Reinhard Glimm
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

2004

 

Dienstag, 07. September 2010
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