Berichtigung eines Zeugnisses

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§ 630 BGB

BAG, Urteil vom 14.10.2003 - 9 AZR 12/03

Der Arbeitgeber hatte dem Arbeitnehmer nach dessen Ausscheiden auf seinen Wunsch ein qualifiziertes Zeugnis erteilt. Das Zeugnis enthielt den Satz: "Herr D. führte alle ihm übertragenen Aufgaben zu unserer vollen Zufriedenheit aus."

 

Mit der Klage begehrte der Arbeitnehmer eine Abänderung der Leistungsbewertung dahingehend, dass die Gesamtbewertung "stets zu unserer vollen Zufriedenheit" lautet. Das Gesamturteil des Zeugnisses attestiere eine nur "befriedigende/durchschnittliche" Leistung.Tatsächlich habe er alle ihm übertragenen Aufgaben stets sorgfältig und gut ausgeführt, so dass er die Note "gut" verdient habe. Der Arbeitgeber müsse ihm deshalb bescheinigen, dass er "stets zur vollen Zufriedenheit" gearbeitet habe. Der Arbeitgeber hat dies bestritten. Die Klage des Arbeitnehmers hatte auch beim Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg.

 

Das Bundesarbeitsgericht hat darauf hingewiesen, dass dann, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auf seinen Wunsch ein qualifiziertes Zeugnis erteilt, der Arbeitnehmer Anspruch darauf habe, dass seine Leistung der Wahrheit gemäß beurteilt wird. Bei seiner Einschätzung habe der Arbeitgeber einen Beurteilungsspielraum, der von den Arbeitsgerichten nur beschränkt überprüfbar sei. Voll überprüfbar seien nur die Tatsachen, die der Arbeitgeber seiner Leistungsbeurteilung zugrunde gelegt habe. Habe der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer insgesamt eine "durchschnittliche" Leistung bescheinigt, habe der Arbeitnehmer die Tatsachen vorzutragen und zu beweisen, aus denen sich eine bessere Beurteilung ergeben soll. Nur dann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer als "unterdurchschnittlich" beurteilt habe, obliege dem Arbeitgeber, die seiner Beurteilung zugrunde liegenden Tatsachen darzulegen und zu beweisen.

 

Dies bedeutet, dass ein Arbeitnehmer, sofern er nicht über Leistungsbeurteilungen mit der Note "gut" oder ein vorhergehendes Zwischenzeugnis mit der Note "gut" verfügt, im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber regelmäßig kein Zeugnis mit der Note "gut" erstreiten kann.

 

 

Dr. Reinhard Glimm
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

03.11.2003