§ 7 BUrlG
BAG, Urteil vom 29.07.2003 - 9 AZR 270/02
Ein Arbeitnehmer, der in der zweiten Hälfte des Jahres 1999 bei dem Arbeitgeber eingetreten war, hatte aus dem Jahr 1999 noch Anspruch auf 5 Tage Resturlaub. Als er im Jahre 2000 wieder ausschied und die Abgeltung dieser 5 Urlaubstage forderte, lehnte der Arbeitgeber eine Zahlung ab. Die Klage des Arbeitnehmers hatte auch vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg.
Das Bundesarbeitsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass eine Übertragung von Resturlaub unabhängig von einem Verlangen nur dann möglich ist, wenn persönliche oder betriebliche Gründe dafür vorliegen; in diesem Falle könnten Resturlaubstage im ersten Quartal des nächsten Jahres abgegolten werden.
Liegen aber persönliche oder betriebliche Gründe für die Übertragung des Urlaubes ins nächste Jahr nicht vor, bedarf eines ausdrücklichen Verlangens des Arbeitnehmers im ablaufenden Urlaubsjahr. Eine Übertragung erfolgt nicht automatisch.
Bei der Geltendmachung der Übertragung des Resturlaubes ist zu beachten, dass die Geltendmachung grundsätzlich keiner bestimmten Form bedarf, sofern nicht der maßgebliche Tarifvertrag einen schriftlichen Antrag fordert. Dennoch empfiehlt sich zu Beweiszwecken eine schriftliche Mitteilung.
Dr. Reinhard Glimm
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
21.08.2003





