§ 611 BGB
BAG, Urteil vom 22.01.2003 - 10 AZR 395/02
Am 20. Juni 2001 hatte der Arbeitgeber über Intranet mitgeteilt, daß er eine Sonderprämie für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschlossen habe, in Höhe eines Monatsentgeltes. Diese Sonderprämie sollten alle Arbeitnehmer erhalten, wenn sie zwischen dem 01. Juli 2000 und dem 30. Juni 2001 einen Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung hatten sowie Arbeitnehmer in der Freistellungsphase ihrer Altersteilzeit. Mit der Zahlung der Sonderprämie wurde der Dank verbunden an die Belegschaft für die tatkräftige Bewältigung vielfältiger und zusätzlicher Aufgaben im Geschäftsjahr 2000/2001. Am 25. Juni 2001 ergänzte der Arbeitgeber die Modalitäten der Sonderzuwendung per Intranet dahingehend, daß es sich um eine freiwillige Sonderprämie handelt, die alle Mitarbeiter erhalten sollten, die sich am 30. Juni 2001 in einem ungekündigten oder aus betrieblichen Gründen gekündigten Arbeitsverhältnis befinden.
Der Arbeitnehmer, der bis 28. Februar 2001 bei dem Arbeitgeber beschäftigt war, war seit 01. März 2001 aufgrund Betriebsübergang bei einer neuen Gesellschaft tätig, die mit dem bisherigen Arbeitgeber konzernrechtlich nicht verbunden war. Dennoch war vereinbart worden, daß alle bisherigen Mitarbeiter weiterhin Zugriff auf das Intranet des - alten - Arbeitgebers erhalten.
Der Arbeitnehmer begehrte die anteilige Zahlung der Sonderprämie für den Zeitraum bis zu seinem Ausscheiden, die von der Beklagten unter Berufung auf die Stichtagsregelung abgelehnt wurde. Er verwies darauf, daß die erste Intranet-Mitteilung zunächst keine Stichtagsregelung enthalten habe.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen; die Berufung des Arbeitnehmers zum Landesarbeitsgericht Hamburg blieb erfolglos. Die Revision des Arbeitnehmers hatte beim BAG Erfolg, der Arbeitgeber wurde zur beantragten Zahlung verurteilt.
Das Bundesarbeitsgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, daß bereits die Mitteilung des Arbeitgebers vom 20. Juni 2001 eine hinreichend konkrete, annahmefähige Gesamtzusage enthalte, mit der irgendwelche Vorbehalte, etwa daß sich die genauen Anspruchsvoraussetzungen erst noch aus nachfolgenden Mitteilung ergeben würden, nicht verbunden waren. Von dieser Mitteilung habe sich der Arbeitnehmer als berechtigter Nutzer des Intranetes Kenntnis verschafft. Der Arbeitnehmer gehöre auch zum Adressatenkreis, weil aus der nicht völlig eindeutigen Mitteilung vom 20. Juni 2001 nicht geschlossen werden konnte, daß die Belegschaftszugehörigkeit im abgelaufenen Geschäftsjahr durchgehend bestanden haben mußte.
Aus der Bezeichnung der Sonderprämie als "freiwillige" Leistung ergebe sich nicht, daß die Zusage ohne Rechtsbindungswillen erfolgte oder bis zum Zeitpunkt der Auszahlung frei widerruflich und damit auch beliebig modifizierbar sein sollte. Der Arbeitgeber müsse es in seiner Erklärung unmißverständlich deutlich machen, wenn er eine vertragliche Bindung verhindern wolle, etwa indem er die Leistung bloß "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" in Aussicht stelle. Andernfalls können die Erklärungsempfänger davon ausgehen, daß sich der Arbeitgeber "freiwillig" zur Erbringung der Leistung verpflichtet, d. h. ohne dazu durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Gesetz gezwungen zu sein.
Dr. Reinhard Glimm
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
07.04.2003





