§123 BGB
BAG, Urteil vom 06.02.2003 - 2 AZR 621/01
Eine schwangere Arbeitnehmerin hatte mit der Arbeitgeberin einen unbefristeten Arbeitsvertrag geschlossen, wonach sie als Wäscherei-Gehilfin beschäftigt werden sollte. Sie versicherte in dem Arbeitsvertrag, daß sie nicht schwanger sei, obwohl ihr die Schwangerschaft bereits bekannt war. Vierzehn Tage nach Vertragsabschluß informierte die Arbeitnehmerin die Arbeitgeberin über die Schwangerschaft, die daraufhin den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten hat mit der Begründung, daß die vereinbarte Tätigkeit aufgrund gesetzlicher Bestimmungen für die Schwangere nicht geeignet sei und sie der Arbeitnehmerin einen anderen Arbeitsplatz nicht anbieten könne. Die Arbeitnehmerin hat behauptet, die Arbeitgeberin habe genügend, auch für Schwangere geeignete, Beschäftigungsmöglichkeiten.
Die Arbeitnehmerin klagte daraufhin auf Feststellung, daß das Arbeitsverhältnis durch die Anfechtung der Arbeitgeberin nicht beendet worden sei.
Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht Sachsen haben der Klage stattgegeben. Die Revision der Arbeitgeberin vor dem Bundesarbeitsgericht hatte keinen Erfolg.
Das Bundesarbeitsgericht hat seine Entscheidung damit begründet, daß nach § 123 BGB eine Vertragspartei ihre Willenserklärung anfechten kann, wenn sie durch arglistige Täuschung der anderen Seite zum Vertragsschluß veranlaßt worden ist. Erreiche ein Arbeitnehmer den Abschluß des Arbeitsvertrages durch bewußt falsche Beantwortung von Fragen, die der Arbeitgeber ihm vor Vertragsschluß gestellt habe, so könne darin eine arglistige Täuschung im Sinne des § 123 BGB liegen. Dies gelte aber nicht, wenn die gestellte Frage unzulässig war.
Die Frage nach der Schwangerschaft war hier unzulässig, weil sie eine nach § 611 a BGB verbotene Diskriminierung wegen des Geschlechtes enthielt. Die Frage nach einer Schwangerschaft sei selbst dann unzulässig, wenn eine unbefristet eingestellte Arbeitnehmerin die vereinbarte Tätigkeit während der Schwangerschaft wegen eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes zunächst nicht ausüben kann. Das Beschäftigungshindernis sei in diesen Fällen vorübergehender Natur und führe nicht zu einer dauerhaften Störung des Vertrauensverhältnisses.
Mit dieser Entscheidung folgte das Gericht einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes, der am 03.02.2000 im Verfahren Rs C-207/98 entschieden hatte, daß es gegen die Gleichbehandlungsrichtlinie 76/207/EWG verstoße, wenn eine schwangere Arbeitnehmerin nur deshalb auf eine unbefristete Stelle nicht eingestellt werde, weil sie für die Dauer der Schwangerschaft wegen eines aus ihrem Zustand folgenden gesetzlichen Beschäftigungsverbotes auf dieser Stelle von Anfang an nicht beschäftigt werden darf.
Dr. Reinhard Glimm
Fachanwalt für Arbeitsrecht
26.02.2003





