§ 242 BGB
BAG, Urteil vom 07.11.2002 - 2 AZR 475/01
Eine schwerbehinderte und arbeitsunfähig krankgeschriebene Mitarbeiterin hatte sich einer vom Arbeitgeber geforderten amtsärztlichen Untersuchung widersetzt, so daß nach erfolgter Zustimmung der Hauptfürsorgestelle der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis wegen beharrlicher Verletzung der Mitwirkungspflicht fristlos kündigte. Das Kündigungsschreiben wurde dem Rechtsanwalt der Arbeitnehmerin am 10.04.2000 zugestellt. Außerdem wurde es der Mitarbeiterin persönlich durch Postzustellungsurkunde übermittelt. Weil der Postzusteller die Arbeitnehmerin nicht antraf, hinterlegte er das Schriftstück bei dem zuständigen Postamt, wo es von der Mitarbeiterin erst am 20.04.2000 abgeholt wurde. Schon eine erste Kündigung des Arbeitgebers vom 20.01.1999 war von diesem nicht weiterverfolgt worden, nachdem sich die Mitarbeiterin damals darauf berufen hatte, das während ihrer Abwesenheit niedergelegte Schreiben habe sie erst nach Ablauf der 2-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB bei der Post abgeholt.
Mit ihrer Kündigungsschutzklage macht die Arbeitnehmerin geltend, die Kündigung sei nicht unverzüglich nach erfolgter Zustimmung der Hauptfürsorgestelle ausgesprochen worden. Bei Zugang des Benachrichtigungsscheines habe sie sich kurbedingt an der Ostsee aufgehalten.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, auf die Berufung des Arbeitgebers hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen.
Das Bundesarbeitsgericht hat die Wirksamkeit der Kündigung bestätigt. Die Arbeitnehmerin könne sich nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht auf die verspätete Aushändigung des Kündigungsschreibens berufen. Ein Arbeitnehmer, der aus dem Verfahren vor der Hauptfürsorgestelle weiß, daß ihm eine fristlose Kündigung zugehe, kann sich je nach den Umstände nach Treu und Glauben auf den verspäteten Zugang nicht berufen, wenn er das Kündigungsschreiben nicht oder nicht zeitnah bei der Postdienststelle abgeholt hat, obwohl ihm ein Benachrichtigungsschein der Post zugegangen ist. Zu Lasten der Klägerin habe das Landesarbeitsgericht zutreffend berücksichtigt, daß bereits ein erster Kündigungsversuch der Beklagten per Einschreiben unter ähnlichen Umständen gescheitert ist. Die Arbeitnehmerin sei verpflichtet gewesen, vor ihrer Abreise für längere Zeit Vorkehrungen für einen Posteingang zu treffen, z. B. durch Erteilung einer Empfangsvollmacht an ihren Rechtsanwalt; eine solche Vollmacht hatte die Arbeitnehmerin im zu entscheidenden Falle nicht erteilt.
Dr. Reinhard Glimm
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
28.11.2002





