§ 626 BGB
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.04.2002 - 8 Sa 1159/01
Ein Arbeitnehmer war arbeitsunfähig krankgeschrieben. Dennoch übte er während dieser Zeit eine Nebentätigkeit als Berufsfahrer aus. Als dies dem Arbeitgeber bekannt wurde, kündigte er das Arbeitsverhältnis fristlos.
Das Arbeitsgericht urteilte, daß das Verhalten des Arbeitnehmers allenfalls eine ordentliche Kündigung rechtfertige. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz wies die Klage zurück. Es hat die fristlose Kündigung als gerechtfertigt angesehen, weil der Arbeitnehmer wesentliche Nebenpflichten seines Arbeitsvertrages verletzt habe und diese Verletzung seiner Pflichten so schwer wiege, daß er grundsätzlich mit einer fristlosen Kündigung rechnen müsse. Der Arbeitnehmer habe mit der Ausübung der Nebentätigkeit als Busfahrer damt rechnen müssen, daß er damit den Heilungserfolg ernsthaft gefährde.
Die fristlose Kündigung sei aber auch deshalb gerechtfertigt, weil sich aus der Intensität der Nebentätigkeit der begründete Verdacht ergebe, daß die Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht sei. Dieses Verhalten mache es dem Arbeitgeber unzumutbar, den Arbeitnehmer noch bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zu beschäftigen.
Dr. Reinhard Glimm
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
22.11.2002





