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Schadensersatz bei Verstoß gegen Nachweisgesetz

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§ 2 Abs. 1 NachwG

BAG, Urteil vom 17.04.2002 - 5 AZR 89/01

Die Klägerin war bei dem Beklagten als Lehrkraft beschäftigt und wurde nach Stundensätzen bezahlt. Sie verlangte mit der Klage die Differenz zwischen dem von ihr als üblich angesehenen tariflichen Arbeitsentgelt und der erhaltenen Stundenvergütung. Der Arbeitgeber war der Auffassung, die geltend gemachten Vergütungsansprüche seien verfallen. In dem im Betrieb geltenden Haustarifvertrag war eine Ausschlußfrist enthalten, nach der Ansprüche innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit geltend zu machen sind. Die Klägerin meinte dagegen, der Beklagte verhalte sich rechtsmißbräuchlich, da sie weder einen schriftlichen Arbeitsvertrag noch eine Niederschrift über die wesentlichen Vertragsbedingungen ausgehändigt erhalten habe, wozu der Arbeitgeber nach § 2 Abs. 1 NachwG verpflichtet sei.

 

Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen, weil die Ansprüche nach der Ausschlußfrist verfallen seien. Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin hatte Erfolg.

 

Das Bundesarbeitsgericht entschied, daß der Beklagte sich zwar auf den teilweise eingetretenen Verfall der geltend gemachten Vergütungsansprüche wegen Versäumung der Ausschlußfristen berufen könne. Er sei aber der Klägerin nach §§ 286 Abs. 1, 284 Abs. 2 BGB wegen der unterlassenen Aushändigung eines schriftlichen Arbeitsnachweises gemäß § 2 Abs. 1 NachwG zum Ersatz des Verzugschadens verpflichtet. In der Niederschrift hätte der Beklagte die Klägerin demnach spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses auf die kraft betrieblicher Übung bestehende Geltung des Haustarifvertrages hinweisen müssen. Zur weiteren Sachaufklärung hat das Bundesarbeitsgericht die Sache an das Landesarbetisgericht zurückverwiesen.

 

 

 

Dr. Reinhard Glimm
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

05.08.2002