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Volle Haftung nur bei vorsätzlicher Schadensverursachung

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§ 280 BGB

BAG, Urteil vom 18.04.2002 - 8 AZR 348/01

Der Beklagte als Auszubildender für den Beruf des Verkäufers mit einer Ausbildungsvergütung von DM 600,00 monatlich hatte ein halbgeöffnetes Tor der Lagerhalle mit einem Gabelstapler angefahren. Der Arbeitgeber hatte dem Beklagten, der weder einen Führerschein für den Gabelstapler besaß noch in dessen Bedienung eingewiesen worden war, die Benutzung des Gabelstaplers generell untersagt. Der Beklagte behauptet jedoch, daß er einen LKW mit Fahrrädern abladen mußte, wozu die Benutzung des Gabelstaplers erforderlich gewesen sei. Die Klägerin bestritt einen solchen Auftrag. Insgesamt entstand ein Sachschaden in Höhe von DM 6.900,00.

 

Das Arbeitsgericht hat der Zahlungsklage in Höhe von DM 1.725,00 stattgegeben. Das Thüringer Landesarbeitsgericht wies die Berufung der Klägerin und die Anschlußberufung des Beklagten zurück. Die Revision der Klägerin hatte Erfolg.

 

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, daß im Rahmen der Arbeitnehmerhaftung der vorsätzliche Verstoß gegen eine generelle Anweisung des Arbeitgebers alleine noch nicht die volle Haftung rechtfertige. Hält der Auszubildende/Arbeitnehmer bei einem solchen Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten einen Schadenseintritt zwar für möglich, verrtraut er aber darauf, der Schaden werde nicht eintreten, sind die Grundsätze der Haftungserleichterung bei grober Fahrlässigkeit anzuwenden; insoweit komme bei einer betrieblich veranlaßten Tätigkeit eine Schadensquotelung in Betracht.

 

Der Rechtsstreit wurde an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen um aufzuklären, ob eine betriebliche Veranlassung für die Fahrt mit dem Gabelstapler bestanden hat und deshalb überhaupt Anlaß für eine Haftungsmilderung besteht.

 

 

 

Dr. Reinhard Glimm
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

05.08.2002