§ 626 BGB
LAG Hessen, Urteil vom 13.12.2001 - 5 Sa 987/01
Die Klägerin war als Rezeptionistin in einer Anwaltskanzlei tätig. Nachdem ein erheblicher Teil des Schriftverkehres per E-Mail verschickt wird, hatte der Arbeitgeber in einer betriebsinternen Mitteilung angeordnet, daß E-Mails mit nicht geschäftlichem Inhalt nicht empfangen, geöffnet oder versendet werden sollten. Hintergrund der Dienstanweisung war die Befürchtung, daß das Computersystem mit Viren befallen werden könne. Die Klägerin erhielt per E-Mail einen privaten "Kettenbrief", den sie sowohl über das Intranet im Betrieb an ihre Kolleginnen als auch nach außerhalb weitersandte. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber fristlos, hilfsweise ordentlich.
Das Landesarbeitsgericht Hessen erklärte die Kündigung jedoch für unwirksam. Es erkannte das Interesse des Arbeitgebers und seine Befürchtungen der weitreichenden Folgen des Eindringens von Viren in das Systems an. Wenn jedoch ein Arbeitgeber ein solches Handeln ohne vorangehende Abmahnung zum Anlaß einer Kündigung nehmen wolle, müsse er aber die Bedeutung und die Ernsthaftigkeit des Verbotes unmißverständlich und eindeutig hervorheben. Da der Arbeitgeber das Verbot aber lediglich in dem Protokoll eines Meetings erwähnt hatte, sei eine vorangehende Abmahnung erforderlich.
Dr. Reinhard Glimm
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
05.08.2002





