§ 620 BGB
BAG, Urteil vom 20.02.2002 - 7 AZR 600/00
Der Kläger war seit November 1988 an der Universität Hannover aufgrund sechs befristeter Arbeitsverträge beschäftigt. Der letzte im April 1996 geschlossene Arbeitsvertrag war für die Zeit vom 01. Mai 1996 bis 30. April 2000 befristet. Grund der Befristung war die Vertretung einer Kollegin, die als Studienberater dem Personalrat und dem Gesamtpersonalrat angehörte.
Im Frühjahr 2000 wurde sie erneut in den Personalrat gewählt und freigestellt. Der Kläger forderte deshalb seine Weiterbeschäftigung, die vom beklagten Land abgelehnt wurde.
Der Kläger hielt die Befristung des letzten Arbeitsvertrages für unwirksam und forderte vom beklagten Land den Abschluß eines weiteren Vertrages. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht Niedersachsen haben die Klage abgewiesen. Auch die Revision beim Bundesarbeitsgericht blieb erfolglos.
Das Bundesarbeitsgericht verwies darauf, daß die Befristung des letzten Arbeitsvertrages durch den Sachgrund der Vertretung gerechtfertigt war. Infolgedessen stehe dem Kläger kein Anspruch auf Wiedereinstellung zu, auch wenn sich entgegen der ursprünglichen Prognose aufgrund neuer Umstände eine Möglichkeit zur Weiterbeschäftigung ergebe. Ein Wiedereinstellungsanspruch ergebe sich auch nicht in entsprechender Anwendung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes vom Wiedereinstellungsanspruch bei einer betriebsbedingten Kündigung (vgl. BAG, Urteil vom 07.11.1996 - 2 AZR 811/95); das Bundesarbeitsgericht hat dem Arbeitnehmer einen solchen Anspruch zuerkannt, wenn der Arbeitgeber aufgrund einer von ihm getroffenen Prognose wirksam betriebsbedingt kündigt, sich aber noch im Verlaufe der Kündigungsfrist herausstellt, daß die Prognose falsch war. Diese Rechtsprechung sei auf befristete Arbeitsverträge nicht übertragbar.
Dr. Reinhard Glimm
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
20.03.2002





