§ 2 Abs. 1 NachwG
BAG, Urteil vom 23.01.2002 - 4 AZR 56/0 -
Die Parteien hatten in einem schriftlichen Arbeitsvertrag die Anwendung des Manteltarifvertrages für das Bäcker-Handwerk vereinbart. Die Klägerin begehrte von dem beklagten Arbeitgeber Überstundenzuschläge nach dem Manteltarifvertrag (MTV). Nach § 16 MTV müssen derartige Ansprüche binnen einer Ausschlußfrist von acht Wochen nach Zugang der Abrechnung geltend gemacht werden, andernfalls sie verfallen. Diese Frist hat die Klägerin versäumt.
Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitgericht Niedersachsen haben die Ansprüche der Klägerin abgewiesen, die Revision der Klägerin blieb ohne Erfolg.
Das BAG ist zu der Auffassung gelangt, daß dem Nachweisgesetz auch hinsichtlich einer Verfallfrist Genüge getan ist, wenn auf die Anwendbarkeit des einschlägigen Tarifvertrages, der die Ausschlußfrist enthält, hingewiesen wird, was im Arbeitvertrag erfolgt war. Ob der Arbeitgeber seiner Pflicht, den Tarifvertrag im Betrieb auszulegen (§ 8 TVG) hinreichend nachgekommen sei, könne dahinstehen. Die Ausschlußfrist könne der Klägerin in jedem Falle entgegengehalten werden. Wegen der Unterlassung habe die Klägerin auch keinen Schadensersatzanspruch.
Anmerkung:
(Noch) nicht entschieden hat das Bundesarbeitsgericht die Frage, ob der Arbeitgeber gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 10 NachwG verpflichtet ist, den Arbeitnehmer auf einen anzuwendenden Tarifvertrag auch dann hinzuweisen, wenn der Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt worden ist. Insoweit hatte das LAG Düsseldorf mit Urteil vom 17.05.2001 - 5 (3) Sa 45/01 - entschieden, daß es dem Arbeitgeber in einem solchen Falle gemäß § 242 BGB verwehrt ist, sich gegenüber Zahlungsansprüchen des Arbeitnehmers auf die im Tarifvertrag befindliche Verfallklausel zu berufen (ebenso LAG Bremen, Urteil vom 09.11.2000 - 4 Sa 138/00 - und LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 08.02.2000 - 1 Sa 563/99).
Demgegenüber hat das LAG Köln mit Urteil vom 06.12.2000 - 3 Sa 1089/00 - entschieden, daß auf tarifvertragliche Ausschlußfristen in dem nach § 2 Abs. 1 NachwG zu erstellenden Nachweis nicht hingewiesen werden muß, was erst recht dann gelte, wenn die Ausschlußfristen in einem allgemein verbindlichen Tarifvertrag enthalten sind. Über die Revision in diesen Verfahren ist noch nicht entschieden.
Dr. Reinhard Glimm
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
05.02.2002





