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Reduzierung der Arbeitszeit nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz

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§ 8 Abs. 4 S.1 TzBfG

LAG Berlin, Urteil vom 18.01.2002 - 19 Sa 1982/01 -

Ein Arbeitnehmer hatte die Reduzierung seiner wöchentlichen Arbeitszeit von 35 auf 32 Stunden und eine Verteilung dieser reduzierten Arbeitszeit von fünf auf vier Wochentage verlangt. Der Arbeitgeber entsprach dem Antrag auf Reduzierung der Arbeitszeit, nicht aber der beantragten Verteilung der Arbeitszeit auf vier Wochentage. Er begründete dies damit, daß der Arbeitnehmer aufgrund seines Aufgabenbereiches häufig auf Dienstreise sei und bei einer Verteilung auf nur noch vier Tage pro Woche der Arbeitnehmer noch seltener im Betrieb anwesend sei, als dies bislang schon der Fall sei. Darüber hinaus bestehe im Betrieb eine Betriebsvereinbarung, mit welcher die 5-Tage-Woche vereinbart wurde.

 

Das Landesarbeitsgericht Berlin hat die Klage abgewiesen.

 

Es hat sich auf den Standpunkt gestellt, daß ein Anspruch auf wunschgemäße Verteilung der reduzierten Arbeitszeit auf die Wochentage nur insoweit bestehe, als daß betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Betriebliche Gründe liegen nach § 8 Abs. 4 TzBfG insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursachen. Betriebliche Gründe im Gesetzessinne seien alle rationalen, nachvollziehbaren Gründe. Solche rationalen, nachvollziehbaren Gründe habe der Arbeitgeber mit dem Hinweis auf die Vereinbarung der 5-Tage-Woche in der Betriebsvereinbarung und die seltene Anwesenheit des Arbeitnehmers vorgetragen.

 

 

 

 

 

Dr. Reinhard Glimm
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

05.02.2002