§ 612 BGB
BAG, Urteil vom 16.01.2002 - 5 AZR 715/00 -
Der beklagte Arbeitgeber, der keinem Arbeitgeberverband angehört, hatte in der Vergangenheit die Löhne der bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer alljährlich in Anlehnung an den Tarifvertrag für die Metallindustrie Nord-Württemberg/Nord-Baden erhöht. Im Jahre 1999 unterblieb eine solche Lohnerhöhung, obwohl in dem Tarifgebiet eine Tariflohnerhöhung erfolgte. Der Kläger ist der Auffassung, ihm steht aus betrieblicher Übung ein Anspruch auf Lohnerhöhung im Umfange der Erhöhung der Tariflöhne in der Metallindustrie Nord-Württemberg/Nord-Baden zu.
Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers blieb ohne Erfolg.
Das Bundesarbeitsgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, daß bei einem nicht tarifgebundenen Arbeitgeber eine betriebliche Übung der Erhöhung der Löhne und Gehälter entsprechend der Tarifentwicklung in einem bestimmten Tarifgebiet nur dann angenommen werden kann, wenn es deutliche Anhaltspunkte im Verhalten des Arbeitgebers dafür gibt, daß er auf Dauer die von den Tarifvertragsparteien ausgehandelten Tariflohnerhöhungen übernehmen will. Die nicht vorhersehbare Dynamik der künftigen Lohnentwicklung und die hierdurch verursachten Personalkosten sprächen regelmäßig gegen einen entsprechenden objektiv erkennbaren rechtsgeschäftlichen Willen des Arbeitgebers.
Dr. Reinhard Glimm
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
05.02.2002





