§ 4 EFZG
BAG, Urteil vom 21.11.2001 - 5 AZR 457/00 -
Ein Arbeitnehmer im Baugewerbe war vom 07. bis 18.06.1999 arbeitsunfähig krank. Die regelmäßige tarifliche Wochenarbeitszeit betrug zu dieser Zeit 40 Stunden. Die tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung des Arbeitnehmers betrug in den der Erkrankung vorangegangenen 13 Wochen 54,76 Stunden. Der Arbeitgeber gewährte für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit die Fortzahlung des Entgeltes auf der Basis einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden und lehnte die Vergütung der über die tarifliche Wochenarbeitszeit von 40 Stunden hinaus erbrachten Arbeitsstunden für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit mit der Begründung ab, daß Überstunden bei der Entgeltfortzahlung nicht zu berücksichtigen sind.
Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht hatten die Klage abgewiesen. Die Revision des Arbeitnehmers hatte Erfolg.
Das Bundesarbeitsgericht ist zu der Auffassung gelangt, daß der Arbeitgeber für die Berechnung des für den Arbeitnehmer maßgebenden Arbeitsentgelts während der Arbeitsunfähigkeit die individuelle regelmäßige Arbeitszeit des erkrankten Arbeitnehmers und nicht die betriebsübliche oder tarifliche Arbeitszeit zugrunde zu legen habe. Dabei sei in der Regel ein Vergleichszeitraum von 12 Monaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit zu berücksichtigen. Wenn der Arbeitnehmer in diesem Zeitraum mit einer gewissen Stetigkeit und Dauer über die ausdrücklich vereinbarte oder tarifvertraglich geltende Arbeitszeit hinaus gearbeitet habe, ist dies der Berechnung der Entgeltfortzahlung zugrunde zu legen.
Dr. Reinhard Glimm
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
22.01.2002





