Aufnahme einer Nebentätigkeit

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§ 611 BGB

BAG, Urteil vom 11.12.2001 - 9 AZR 464/00 -

Der Kläger war als gewerblicher Arbeitnehmer beschäftigt. Nach dem Arbeitsvertrag bedurfte eine Nebentätigkeit der Zustimmung der Arbeitgebers. Seit Jahren arbeitete der Arbeitnehmer ohne Zustimmung der Arbeitgebers bei einem anderen Unternehmen. Dies nahm der Arbeitgeber zum Anlaß, den Arbeitnehmer wegen Verletzung seiner Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag abzumahnen.

 

Die Klage hatte vor dem Arbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht Erfolg. Auf die Revision des Arbeitgebers wurde die Klage abgewiesen.

 

Zur Begründung hat das Bundesarbeitsgericht ausgeführt, daß dem Arbeitnehmer zu Recht eine Vertragsverletzung vorgeworfen wird. Der Arbeitnehmer durfte die Nebentätigkeit nicht ohne Zustimmung des Arbeitgebers aufnehmen. Die entsprechende Vertragsklausel im Arbeitsvertrag war wirksam, sie enthält einen Erlaubnisvorbehalt. Sie verpflichtet den Arbeitnehmer, eine beabsichtigte berufliche Nebentätigkeit dem Arbeitgeber anzuzeigen. Damit wird dem Arbeitgeber die Prüfung ermöglicht, ob seine betrieblichen Interessen beeinträchtigt sind; eine solche Klausel ist nicht zu beanstanden.

 

Dr. Reinhard Glimm
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

22.01.2002