Verzugszinsen aus Bruttolohn

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§ 288 BGB

BAG, Urteil vom 07.03.2001 - GS 1/00 -

Ein Arbeitnehmer verlangte von seinem Arbeitgeber die Zahlung restlicher Arbeitsvergütung einschließlich Zinsen aus dem Bruttolohn. Das LAG Nürnberg hatte Verzugszinsen nur aus dem Nettolohn zugesprochen. Der große Senat des BAG entschied, daß Verzugszinsen nach dem Bruttolohn berechnet werden müssen, weil die gesamte Geldschuld für die Zinsberechnung maßgeblich ist, unabhängig von derer späterer Belastung durch Steuer und Sozialabgaben, die der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten hat. Es handelte sich bei den Verzugszinsen um einen pauschalierten Schadensersatz, der Schuldner soll durch die Vorenthaltung der Zahlung keinen Anreiz zur Gewinnung des Zinsvorteils erhalten. Der große Senat des BAG mußte entscheiden, weil es unterschiedliche Rechtsauffassungen zwischen einzelnen BAG-Senaten in dieser Frage gegeben hatte.

 

Dr. Reinhard Glimm
Rechtsanwalt

10.04.2001