§ 781 BGB
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.03.2001 - 9 Sa 826/00 -
Eine Mitarbeiterin war an der Kasse tätig gewesen. Durch falsche Kasseneingaben hatte sie im Laufe der Zeit mehrere tausend Mark entnommen. Als der Arbeitgeber dies feststellte, veranlaßte er die Mitarbeiterin, vor einem Notar ein sogenanntes Schuldanerkenntnis abzugeben, mit dem Inhalt, daß die Mitarbeiterin anerkannte, einen Schaden von insgesamt DM 18.000,00 verursacht zu haben. Mit der Klage hat sie das Anerkenntnis wegen Drohung angefochten. Das LAG Rheinland-Pfalz hat entschieden, daß Arbeitgeber mit einer Strafanzeige drohen dürfen, um einen Mitarbeiter zur Abgabe eines Schuldanerkenntnisses im Sinne von § 781 BGB zu bewegen. Das Vorgehen des Arbeitgebers sei jedenfalls dann nicht sittenwidrig, wenn sich der Mitarbeiter tatsächlich etwas hat zuschulden kommen lassen und der Arbeitgeber auf diese Weise seine Schadensersatzansprüche sichern möchte.
Dr. Reinhard Glimm
Rechtsanwalt
10.04.2001





