§ 626 BGB
LAG Frankfurt, Urteil vom 26.03.2001 - 11 Sa 1107/99 -
Ein Auszubildender hatte auch nach mehreren Abmahnungen seines Lehrherren nicht die vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen seiner Berufsschule besucht. Der Arbeitgeber kündigte das Ausbildungsverhältnis deshalb fristlos. Das LAG kam zu dem Ergebnis, daß die fristlose Kündigung nicht zulässig war. An die Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses seien wesentlich strengere Maßstäbe anzulegen als an die eines regulären Arbeitsverhältnisses. Bei einem noch minderjährigen Auszubildenden müsse ein Unternehmen zunächst mit den Eltern des Auszubildenden in Kontakt treten, um mit ihnen die möglichen Ursachen des Fehlverhaltens zu erörtern. Eine fristlose Kündigung sei erst dann zulässig, wenn zuvor alle pädagogischen Möglichkeiten ausgeschöpft wurden und keine Änderung des Verhaltens bewirkt haben.
Dr. Reinhard Glimm
Rechtsanwalt
10.04.2001





