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Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf Dank des Arbeitgebers und gute Wünsche für die Zukunft im Zeugnis

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§ 630 BGB BAG, Urteil vom 20.02.2001 - 9 AZR 44/00 -

Eine Arbeitnehmerin, deren Arbeitsverhältnis auf ihren Wunsch endete, begehrte von dem Arbeitgeber als Schlußformel im Zeugnis:

"Wir bedauern ihr Ausscheiden und danken ihr für die stets gute Zusammenarbeit. Für die Zukunft wünschen wir Frau H. alles Gute und weiterhin viel Erfolg."

Das Hessische LAG hatte einen Anspruch der Arbeitnehmerin auf eine Erklärung des Arbeitgebers, daß er ihr Ausscheiden bedauert, verneint, den Arbeitgeber aber verpflichtet, der Arbeitnehmerin alles Gute zu wünschen und außerdem der Arbeitnehmerin im Zeugnis für die stets gute Zusammenarbeit zu danken. Das BAG bestätigt die Auffassung des Arbeitgebers. Es verweist darauf, daß Schlußformeln im Zeugnis zwar vielfach verwendet werden, daß ein Anspruch hierauf aber nicht bestehe. Nach § 630 BGB habe ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Zeugnis über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über Führung und Leistung zu erteilen. Die von der Arbeitnehmerin begehrte Schlußformel betreffe aber weder Führung noch Leistung des Arbeitnehmers und gehöre deshalb nicht zu dem gesetzlich bestimmten Mindestinhalt eines Zeugnisses. Das Fehlen der Schlußformel sei auch kein "Geheimzeichen", mit dem sich der Arbeitgeber vom Zeugnistext distanziere.

 

Dr. Reinhard Glimm
Rechtsanwalt

05.03.2001