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Mehrfache Verwendung von Architektenplänen – Honorarherausgabeanspruch des Auftraggebers!

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OLG Hamm vom 29.11.2011, 21 U 58/11 

Die Beauftragung eines Architekten durch einen Bauträger mit der Planung nach den Leistungsphasen 1-4 zu § 15 HOAI hat zur Folge, dass (ohne anderslautende vertragliche Regelung) dem Auftraggeber in Bezug auf das konkrete Bauvorhaben das einmalige urheberrechtliche Nutzungsrecht übertragen wird. Diese Übertragung soll nach o.g. Entscheidung durch die Honorarsätze der HOAI mit abgegolten sein.

In dem vorliegenden Fall hatte zunächst ein Bauträger den Architekten mit der Planung (bis zur Erstellung der Genehmigungsplanung, LP 1-4 nach § 15 HOAI) beauftragt. Der Architekt hat die Planung erstellt und vom Bauträger sein Honorar erhalten. Im Weiteren zerschlug sich die Realisierung des Vorhabens, weil der Bauträger das Grundstück nicht erwerben konnte. Ein zweiter solventer Bauträger zog nach, erwarb das Grundstück und die Planung vom Architekten. Er realisierte das Bauvorhaben, ohne die Pläne des Architekten abzuändern. Dem Architekten bezahlte der „neue“ Bauträger ebenfalls Planungshonorar.

Das OLG Hamm hat in der o.g. Entscheidung dazu klargestellt, dass der Architekt, der diese Pläne für einen Auftrag, den er von einem zweiten Besteller für dasselbe Projekt entgeltlich erteilt bekommt, seine gegenüber dem ersten Auftraggeber bestehenden Vertragspflichten verletze und ohne Rechtsgrund in das Nutzungsrecht des Auftraggebers an den Plänen eingreife. Den infolge der Verwertung erzielten Erlös habe der Architekt nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen an den Auftraggeber herauszugeben. 

Dr. Gutwin                                                                             18.01.2012
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht