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BGH: Zum stillschweigenden Haftungsausschluss für Planungsmängel

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In der Vereinbarung eines Bauherrn mit einem Architekten, für diesen eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen, deren Kosten der Architekt an ihn zu zahlen hat, liegt kein stillschweigender Ausschluss der Haftung des Architekten für Planungsmängel. So der BGH in seinem heute veröffentlichten Urteil vom 08.12.2005.

Der klagende Architekt wurde vom Bauherrn mit dem Umbau eines Gebäudes und zweier Erweiterungsbauten beauftragt. In den Verträgen wurde folgendes vereinbart:

"Haftpflichtversicherungsvertrag

Der Auftraggeber schließt eine projektbezoge

In der Vereinbarung eines Bauherrn mit einem Architekten, für diesen eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen, deren Kosten der Architekt an ihn zu zahlen hat, liegt kein stillschweigender Ausschluss der Haftung des Architekten für Planungsmängel. So der BGH in seinem heute veröffentlichten Urteil vom 08.12.2005.


Der klagende Architekt wurde vom Bauherrn mit dem Umbau eines Gebäudes und zweier Erweiterungsbauten beauftragt. In den Verträgen wurde folgendes vereinbart:

"Haftpflichtversicherungsvertrag

Der Auftraggeber schließt eine projektbezogene Haftpflichtversicherung zugunsten und zu Lasten des Auftragnehmers ab. Inhalt der Haftpflichtversicherung ist u.a. die Mitversicherung fehlerhafter Kosten- und Massenermittlung. Die Deckungssummen der Haftpflichtversicherung (die dreimal während der Objektausführung zur Verfügung stehen) betragen:
...

Haftpflichtprämie des Auftragnehmers

Die Versicherungsprämie aus dem Versicherungsvertrag zwischen Auftraggeber und führendem Versicherer beträgt 0,28 % aus der Summe der Projektkosten (einschließlich MwSt.) zuzüglich geltender Versicherungssteuer.

Die Beteiligung des Auftragnehmers an der Versicherungsprämie beträgt somit voraussichtlich 0,28 % seiner Honorarsumme (einschließlich MwSt.) zuzüglich geltender Versicherungssteuer und wird anteilig mit den Abschlagszahlungen bzw. der Honorarschlussrechnung als Erstattung an den Auftraggeber verrechnet."


Der Architekt verlangt sein Honorar, der Bauherr möchte mit Schadensersatz wegen Planungsmängeln aufrechnen. In der Berufungsinstanz wurde ihm dies mit dem Argument verwehrt, aufgrund o.a. Vereinbarung müsse er seine Schadensersatzansprüche gegen die Versicherung geltend machen, ein Anspruch gegen den Architekten sei dagegen ausgeschlossen.

Der BGH beurteilt den Sachverhalt wie folgt:

Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der Vereinbarung verkenne den Zweck der Haftpflichtversicherung, weil das Trennungsprinzip nicht beachtet worden sei. Danach werde die Haftpflichtfrage grundsätzlich abschließend und mit Bindungswirkung für den nachfolgenden Deckungsprozess im Haftpflichtprozess zwischen dem haftpflichtversicherten Schädiger und dem Geschädigten entschieden, während die Frage, ob Versicherungsschutz bestehe, im Deckungsprozess zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer zu entscheiden sei. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Bauherr als Versicherungsnehmer könne ebenso wie dem Architekten als Mitversichertem ein eigener Anspruch gegen den Versicherer auf Entschädigung auch dann zustehen, wenn die Parteien Ansprüche des Bauherrn wegen Planungsmängeln des Architekten ausgeschlossen haben sollten, treffe nicht zu. Der vom Berufungsgericht angenommene Haftungsausschluss mache die Haftpflichtversicherung sinnlos. Ohne die Annahme eines solchen Ausschlusses sei nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der vom Bauherrn geltend gemachte Schadensersatzanspruch von der von ihm zu Gunsten des Architekten abgeschlossenen Versicherung mit der Folge umfasst, dass der Architekt als Mitversicherter nach Maßgabe der §§ 75, 149 VVG und den vertraglichen Vereinbarungen Anspruch auf Deckungsschutz habe. Ergäbe sich dagegen im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung des Architektenvertrages ein Ausschluss der Ansprüche des Bauherrn gegen den Architekten, so wäre eine Inanspruchnahme des Architekten durch den Bauherrn im Schadensfall ausgeschlossen. Bestände aber kein Haftpflichtanspruch des Bauherrn gegen den Architekten, gäbe es weder für den Bauherrn als Versicherungsnehmer noch für den Architekten als Mitversichertem einen Anspruch auf Versicherungsschutz in Form der Entschädigung für einen Haftpflichtschaden.

BGH, Urteil vom 08.12.2005 - VII ZR 138/04


Thomas Gutwin
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

01.03.2006

ne Haftpflichtversicherung zugunsten und zu Lasten des Auftragnehmers ab. Inhalt der Haftpflichtversicherung ist u.a. die Mitversicherung fehlerhafter Kosten- und Massenermittlung. Die Deckungssummen der Haftpflichtversicherung (die dreimal während der Objektausführung zur Verfügung stehen) betragen:
...

Haftpflichtprämie des Auftragnehmers

Die Versicherungsprämie aus dem Versicherungsvertrag zwischen Auftraggeber und führendem Versicherer beträgt 0,28 % aus der Summe der Projektkosten (einschließlich MwSt.) zuzüglich geltender Versicherungssteuer.

Die Beteiligung des Auftragnehmers an der Versicherungsprämie beträgt somit voraussichtlich 0,28 % seiner Honorarsumme (einschließlich MwSt.) zuzüglich geltender Versicherungssteuer und wird anteilig mit den Abschlagszahlungen bzw. der Honorarschlussrechnung als Erstattung an den Auftraggeber verrechnet."


Der Architekt verlangt sein Honorar, der Bauherr möchte mit Schadensersatz wegen Planungsmängeln aufrechnen. In der Berufungsinstanz wurde ihm dies mit dem Argument verwehrt, aufgrund o.a. Vereinbarung müsse er seine Schadensersatzansprüche gegen die Versicherung geltend machen, ein Anspruch gegen den Architekten sei dagegen ausgeschlossen.

Der BGH beurteilt den Sachverhalt wie folgt:

Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der Vereinbarung verkenne den Zweck der Haftpflichtversicherung, weil das Trennungsprinzip nicht beachtet worden sei. Danach werde die Haftpflichtfrage grundsätzlich abschließend und mit Bindungswirkung für den nachfolgenden Deckungsprozess im Haftpflichtprozess zwischen dem haftpflichtversicherten Schädiger und dem Geschädigten entschieden, während die Frage, ob Versicherungsschutz bestehe, im Deckungsprozess zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer zu entscheiden sei. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Bauherr als Versicherungsnehmer könne ebenso wie dem Architekten als Mitversichertem ein eigener Anspruch gegen den Versicherer auf Entschädigung auch dann zustehen, wenn die Parteien Ansprüche des Bauherrn wegen Planungsmängeln des Architekten ausgeschlossen haben sollten, treffe nicht zu. Der vom Berufungsgericht angenommene Haftungsausschluss mache die Haftpflichtversicherung sinnlos. Ohne die Annahme eines solchen Ausschlusses sei nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der vom Bauherrn geltend gemachte Schadensersatzanspruch von der von ihm zu Gunsten des Architekten abgeschlossenen Versicherung mit der Folge umfasst, dass der Architekt als Mitversicherter nach Maßgabe der §§ 75, 149 VVG und den vertraglichen Vereinbarungen Anspruch auf Deckungsschutz habe. Ergäbe sich dagegen im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung des Architektenvertrages ein Ausschluss der Ansprüche des Bauherrn gegen den Architekten, so wäre eine Inanspruchnahme des Architekten durch den Bauherrn im Schadensfall ausgeschlossen. Bestände aber kein Haftpflichtanspruch des Bauherrn gegen den Architekten, gäbe es weder für den Bauherrn als Versicherungsnehmer noch für den Architekten als Mitversichertem einen Anspruch auf Versicherungsschutz in Form der Entschädigung für einen Haftpflichtschaden.

BGH, Urteil vom 08.12.2005 - VII ZR 138/04


Thomas Gutwin
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

01.03.2006