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Umfang der Beurkundungspflicht von nichtigen Architektenbindungsvereinbarungen im Rahmen eines Grund

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OLG Hamm, Urteil vom 16.12.2005 - 34 U 44/05

Eine Grundstückseigentümerin hatte beplante Flächen an einen Bauträger verkauft. Im Rahmen des notariellen Kaufvertrages vereinbarten die Parteien, dass der Käufer den ersten Preisträger des vorangegangenen Architektenwettbewerbs auf der Basis des Wettbewerbsentwurfes mit der weiteren Bearbeitung beauftragen und die Wettbewerbsarbeit des ersten Preisträgers realisieren sollte. Bevor die Eigentumsumschreibung bezüglich aller verkauften Teilflächen durchgeführt war, wurde über das Vermögen der Käuferin das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter verlangte von der Verkäuferin Rückabwicklung des Grundstückskaufvertrages, soweit die Grundstücksteile bisher nicht vollständig übereignet waren. Er vertrat die Auffassung, dass der Vertrag nichtig sei. Zwar sei die Bindung des Käufers an einen bestimmten Architekten unzulässig und führe zu einem unwirksamen Architektenvertrag, ohne dass der Kaufvertrag damit in seinem Bestand berührt sei (MRVG Art. 10 § 3 Satz 2), vorliegend sei aber mit der Verpflichtung zur Beauftragung eines bestimmten Architekten auch die Bauverpflichtung selbst verbunden. Diese führe dann über § 139 BGB zur Gesamtnichtigkeit des Vertrages. Darüber hinaus sei der Vertrag nach § 125 BGB formnichtig, da im konkreten Fall die Pläne, aus denen sich die Bauverpflichtung im Einzelnen ergab, nicht mit beurkundet worden waren.

Der Senat bestätigte die schon vom Landgericht vertretene Auffassung, dass die Bauverpflichtung mit der Architektenbindungsvereinbarung selbst eine Einheit bilde. Diese einheitliche Regelung verstoße gegen das Architektenbindungsverbot (MRVG Art. 10 § 3). Die Unwirksamkeit begründe aber nach der gesetzlichen Bestimmung eben nicht die Nichtigkeit des Grundstückskaufvertrages. Insoweit komme es auf den Formverstoß der notariellen Urkunde nach Auffassung des OLG nicht an. Ein Formverstoß innerhalb einer aus anderen Gründen nichtigen Teilregelung könne nicht zur Gesamtnichtigkeit des Vertrages führen. Die Beurkundungspflicht des § 313 BGB a.F. sei kein Selbstzweck. Der dahinter stehenden Schutz- und Beweisfunktion bedürfe es insoweit bezüglich der ohnehin nichtigen Architektenbindung nicht.


Thomas Gutwin
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

27.02.2006