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Außerordentliche Kündigung wegen Nichtgenehmigungsfähigkeit der Planung

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1. Der Architekt, der sich zur Erstellung einer Genehmigungsplanung verpflichtet, schuldet als Ergebnis seiner Tätigkeit eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung.

2. Endet der Architektenvertrag durch Kündigung, bevor der Architekt eine Abstimmung mit der Baubehörde für ein Vorhaben im Außenbereich durchgeführt und die Genehmigungsplanung endgültig eingereicht hat, so muss im Wege der Prognose festgestellt werden, ob die bisher erstellten Planungsunterlagen die Planvorstellungen des Bauherrn aufgreifen und auf dieser Grundlage eine genehmigungsfähige Planung entwickelt werden kann.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.05.2005 - 8 U 238/04
BGH, Beschluss vom 08.12.2005 - VII ZR 132/05 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

Sachverhalt:
Ein Architekt nimmt einen Projektentwickler auf Honorarzahlung in Höhe von rund 200.000 Euro in Anspruch, nachdem der Architektenvertrag aus wichtigem Grund, unter anderem wegen einer nicht genehmigungsfähigen Planung, durch den Projektentwickler gekündigt worden war. Der Projektentwickler verlangt widerklagend Rückzahlung des bereits geleisteten Honorars von mehr als 250.000 Euro sowie Schadensersatz. Das Bauvorhaben betraf ein prominentes, denkmalgeschütztes Objekt in Frankfurt/Main, das im Außenbereich gelegen war. Die Sondierungen des Architekten mit der örtlichen Bauaufsicht und des Denkmalschutzes hatten ergeben, dass Widerstände überwunden und die Planung in einigen Punkten geändert und angepasst werden mussten. Schon vor der endgültigen Einreichung der Genehmigungsplanung kündigte der Auftraggeber den Architektenvertrag, zum einen wegen einer Bloßstellung des Auftraggebers in der Öffentlichkeit, zum anderen wegen der Nichtgenehmigungsfähigkeit der vom Architekten erstellten Planung.

Entscheidung:
Das OLG gibt der Klage des Architekten Recht. Das OLG bestätigt die Auffassung des BGH, dass der Architekt eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung schulde. In Fortentwicklung der Rechtsprechung stellt das OLG heraus, dass bei einem vorzeitig gekündigten Architektenvertrag prognostisch festgestellt werden müsse, ob die Planung die Planungsziele des Auftraggebers umsetze und genehmigungsfähig sei. Die Frage der Genehmigungsfähigkeit sei dann schwierig zu beurteilen, wenn es um Bauvorhaben im Außenbereich gehe, bei denen die Verfahren durch einen kommunikationsintensiven Prozess (Bönker, NZBau 2003, 80) geprägt seien. Im Rahmen der Prognose müsse hier eine Unzumutbarkeit der Vertragsforderung festgestellt werden, dass die Planung nicht genehmigungsfähig sei, weil entweder der Architekt Modifizierungen seiner Planung nicht vornehmen werde oder aber nicht ausgeräumte Bedenken der Bauaufsicht gegen eine Genehmigung bestünden. Angesichts der Unwägbarkeiten der Einschätzung des Planungsprozesses müsse dabei zunächst auf die Einschätzung der zur Entscheidung über einen auf der Planung beruhenden Bauantrag berufenen Behörde abgestellt werden, sofern diese nicht ersichtlich rechtsfehlerhaft sei und deshalb die Gefahr bestehe, dass eine darauf basierende Baugenehmigung aufgehoben werde.

Tipp:
Die Vertragskündigung wegen des Einwands der nicht genehmigungsfähigen Planung ist schwer zu führen. Denn der Architekt kann bei vorzeitig gekündigtem Vertrag darstellen, dass seine Planung – auch mit noch durchzuführenden Umplanungen - genehmigungsfähig gewesen wäre. Werden im Architektenvertrag klare Planungstermine vereinbart, kann dem entgegengetreten werden.

Thomas Gutwin
Rechtsanwalt

18.01.2006