Beauftragt ein Ingenieurbüro ein anderes Ingenieurbüro als Subunternehmer, kann es sich auf eine fehlende Prüfbarkeit nicht berufen, wenn aufgrund der eigenen Fachkunde Kenntnisse über die Abrechnungsgrundlagen bestehen. Dies gilt selbst dann, wenn die Schlussrechnung des Subunternehmers objektiv nicht prüfbar ist.
Haben die Vertragsparteien im Ingenieurvertrag die anrechenbaren Kosten verbindlich festgelegt, so können diese vereinbarten anrechenbaren Kosten angesetzt werden, ohne dass auf Kostenermittlungen nach DIN 276 zurückgegriffen werden muss.
KG, Urteil vom 16.03.2005 - 24 U 11/04
BGH, Beschluss vom 08.12.2005 - VII ZR 108/05 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)
HOAI § 8 Abs. 1
Sachverhalt:
Ein Ingenieurbüro (Auftraggeber) beauftragt ein anderes Ingenieurbüro als Subunternehmer. Bereits im Vertrag werden die anrechenbaren Kosten verbindlich festgeschrieben. Nach erfolgter Vertragskündigung funktioniert das Subunternehmer-Ingenieurbüro die letzte Abschlagsrechnung in eine Schlussrechnung um. Die anrechenbaren Kosten werden entsprechend der vertraglichen Vereinbarung angesetzt. Der Auftraggeber rügt die fehlende Prüfbarkeit, weil die anrechenbaren Kosten nicht den Anforderungen der DIN 276 entsprächen und die Leistungsanteile ohne nähere Erläuterung in Prozenten angegeben seien. Dass durch den Ansatz der vereinbarten anrechenbaren Kosten der Rahmen zwischen Mindest- und Höchstsätzen der HOAI über- bzw. unterschritten würde, behauptet der Auftraggeber nicht. Das Landgericht gibt der Klage statt und weist die Prüfbarkeitsbedenken des Auftraggebers zurück.
Entscheidung:
Nachdem sich die Parteien auf die anrechenbaren Kosten im Ingenieurvertrag geeinigt haben, seien diese anrechenbaren Kosten maßgeblich. Auf Kostenermittlungen nach DIN 276 komme es nicht an. Die Angabe von Teilleistungen in Prozenten sei ausreichend, insbesondere deshalb, weil dem Auftraggeber Unterlagen übergeben worden waren, die eine Beurteilung für einen fachkundigen Auftraggeber ermöglichten. Da der Auftraggeber selbst als Ingenieurgesellschaft über die notwendigen Kenntnisse des konkreten Bauvorhabens und der Abrechnung von Ingenieurhonoraren verfüge, sei es ihm im Übrigen schon nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf eine fehlende Prüfbarkeit zu berufen. Dies gilt nach dem KG ausdrücklich auch dann, wenn eine Schlussrechnung objektiv nicht prüfbar ist.
Praxistipp:
Die Prüfbarkeitsrüge wurde bereits durch den BGH (IBR 2004, 79; IBR 2004, 148) erheblich eingeschränkt. Für Auftraggeber, die selbst Architekten oder Ingenieure sind, gilt dies nun insbesondere im Hinblick auf die anrechenbaren Kosten und die Bewertung der erbrachten Teilleistungen in Prozenten. Haben die Parteien die anrechenbaren Kosten vertraglich vereinbart, muss nicht auf Kostenermittlungen nach DIN 276 zurückgegriffen werden. In diesem Zusammenhang bleibt jedoch offen, ob eine solche Vereinbarung auch dann gelten kann, wenn die Höchst- oder Mindestsätze nach § 4 HOAI hierdurch über- oder unterschritten werden. Im vorliegenden Fall hatte sich das beklagte Ingenieurbüro auf diesen Aspekt nicht berufen. Somit musste das KG hierzu keine Entscheidung treffen. Würde eine Mindestsatzunterschreitung oder eine Höchstsatzüberschreitung vorliegen, wird man jedoch von einer Unwirksamkeit der Vereinbarung über die anrechenbaren Kosten auszugehen haben.
Thomas Gutwin
Rechtsanwalt
18.01.2006





