Baukostenüberschreitung als Planungsmangel

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Die Planung des Architekten ist mangelhaft, wenn eine mit dem Besteller vereinbarte Obergrenze für die Baukosten überschritten wird. Eine Toleranz kommt nur in Betracht, wenn sich im Vertrag hierfür Anhaltspunkte finden, §§ 633 I, 305 BGB. Die in einem Bauantrag genannte Bausumme wird nicht allein dadurch als Obergrenze für die Baukosten vereinbart, dass der Architekt den Antrag dem Bauherrn vorlegt, dieser ihn unterzeichnet und an die Baubehörde weiterleitet.

Ein Auftraggeber kann den Architektenvertrag aus wichtigem Grundkündigen, wenn der Architekt schuldhaft die Fortsetzung des Vertrags für den Auftraggeber unzumutbar gemacht hat (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 1999 - VIIZR 196/98, BauR 1999, 1319, 1322 = ZfBR 2000, 28). Beruht dies auf einem vom Architekten zu vertretenden Mangel seines Werks, kann der Auftraggeber Schadensersatz gemäß § 635 BGB verlangen. Ein derartiger Mangel ist dann gegeben, wenn der Architekt eine als Beschaffenheit seines Werks vereinbarte Baukostenober-grenze nicht einhält (BGH, Urteil vom 23. Januar 1997 - VII ZR 171/95, BauR 1997, 494 = ZfBR 1997, 195; vgl. auch BGH, Urteil vom 23. Januar 2003 - VII ZR 362/01, zur Veröffentlichung bestimmt).

Nach diesen Grundsätzen können dem Auftraggeber grundsätzlich ein Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund und ein Schadensersatzanspruch nach § 635 BGB zustehen, wenn der Architekt mit seiner Planung eine mit dem Bauherren als Beschaffenheit seines Werks vereinbarte Baukostenobergrenze überschritten hat. Darlegungs- und beweispflichtig ist derjenige, der eine Überschreitung der Bausumme einwendet. Das aber blieb in diesem Verfahren mangels ausreichender Feststellungen durch das Berufungsgericht offen, weshalb der Rechtsstreit zurückzuverweisen war.

Der BGH gab dazu folgenden Hinweis: Die Ansicht des Berufungsgerichts, der in Rede stehende Bausummenbetrag sei nicht als absolute Obergrenze zu verstehen und dem Kläger sei deshalb ein Toleranzrahmen zuzubilligen, sei durch nichts belegt. Ein Toleranzrahmen komme nur dann in Betracht, wenn sich im Vertrag Anhaltspunkte dafür fänden, dass die vereinbarte Bausumme keine strikte Grenze sein solle. Handele es sich dagegen um eine feste Grenze in Form einer vertraglich geschuldeten Beschaffenheit des Architektenwerks, sei für einen Toleranzrahmen kein Raum (BGH, Urteil vom 23. Januar 1997 - VII ZR 171/95 aaO). Feststellungen hierzu fehlten.

BGH, Urteil vom 13. Februar 2003 - VII ZR 395/01 -

Thomas Gutwin
Rechtsanwalt