Die geschuldete Planungsleistung des Architekten

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Aus Vorschriften, die im öffentlichen Bauordnungsrecht für die Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren gelten, kann nicht geschlossen werden, eine von einem Architekten vertraglich geschuldete Planungsleistung umfasse nur die dort geregelten Anforderungen. Das vereinfachte Genehmigungsverfahren stellt eine Erleichterung des formellen Rechts und zugleich einen Abbau staatlicher Bauaufsicht unter gleichzeitiger bewusster Verstärkung der Verantwortlichkeit der am Bau Beteiligten dar.

BGH, Urteil vom 27. September 2001 - VII ZR 391/99 -

Die Klägerin fordert von der Beklagten Schadensersatz wegen angeblicher Planungsmängel nach § 635 BGB.

Die Klägerin beauftragte die Beklagte mit Planungsleistungen für die Baugenehmigung von sechs Reihenhäusern in einem Neubaugebiet in Nordrhein- Westfalen; der Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung der Beklagten ist umstritten. Die Beklagte fertigte Genehmigungspläne und stellte Ende 1995/Anfang 1996 Bauanträge im vereinfachten Genehmigungsverfahren. In der Baubeschreibung machte sie unter der Rubrik "Brandverhalten der Bauteile, besondere Brandschutzabschlüsse" keine Angaben. Ebenso fehlen Angaben dazu in den Bauplänen.

Die Annahme des Berufungsgerichts, aus der Beauftragung der Beklagten mit der Genehmigungsplanung ergebe sich zwingend, die Beklagte hätte auch Vorgaben zum Brandschutz planen müssen, trifft nicht zu. Da das Berufungsgericht weitere Feststellungen zum Inhalt des erteilten Auftrages nicht getroffen hat, kann ein Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen mangelhafter Planung der Beklagten bislang nicht angenommen werden.

Der Umfang der für das vereinfachte Genehmigungsverfahren erforderlichen Planung erlaubt hinsichtlich der Angaben zum Brandschutz keinen Rückschluss auf den Umfang der Vertragspflichten. Die Möglichkeit, im vereinfachten Verfahren ohne Angaben zum Brandschutz eine Baugenehmigung zu erhalten, entbindet den Architekten regelmäßig nicht von der Verpflichtung, den Auftraggeber auf die Einhaltung der Brandschutzvorschriften hinzuweisen. Das Berufungsgericht hat sich mit dieser Hinweispflicht bislang nicht befasst. Die getroffenen Feststellungen lassen eine abschließende Entscheidung hierüber nicht zu.

Sollte die Beklagte umfassend mit der Planung der Bauvorhaben beauftragt gewesen sein, so wird das Berufungsgericht alsdann festzustellen haben, ob die Beklagte die Vorgaben für den Brandschutz im Rahmen der Entwurfsplanung, bei der regelmäßig auch bauphysikalische Anforderungen zu beachten sind, zu berücksichtigen hatte. Jedenfalls kann aus den Vorschriften, die im öffentlichen Bauordnungsrecht für die Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren gelten, nicht geschlossen werden, die vom Architekten vertraglich geschuldete Leistung umfasse nur die dort geregelten Anforderungen (Gädtke/Böckenförde/Temme, aaO § 64 Rdn. 1). Das vereinfachte Genehmigungsverfahren stellt eine Erleichterung des formellen Rechts und zugleich den Abbau staatlicher Bauaufsicht unter gleichzeitiger bewußter Verstärkung der Verantwortlichkeit der am Bau Beteiligten dar (vgl. auch: Hartmann, Kommentar zur HOAI Teil 4/2 § 15 S. 147; Orthloff/Rapp NJW 1996, 2346).

Sofern die noch zu treffenden Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben, dass die Beklagte eine umfassende Planung einschließlich des Brandschutzes nicht schuldete oder trotz umfassenden Planungsauftrags die Vorgaben zum Brandschutz erst nach erteilter Baugenehmigung im Rahmen der Ausführungsplanung gemacht werden durften, so wird eine Hinweispflicht der mit der Ausführungsplanung nicht beauftragten Beklagten auf das Fehlen von Vorgaben zum Brandschutz in Betracht kommen. Ob ausnahmsweise diese Hinweispflicht hier entfällt, wie die Beklagte meint, ist offen.


Thomas Gutwin
Rechtsanwalt