Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 27.02.2003,VII ZR 169/02, folgende wichtigen Klarstellungen getroffen:
Die Mindestsatzregelung des § 4 HOAI ist eine zwingende Bestimmung im Sinne des
Art. 34 EGBGB. Auf einen grenzüberschreitenden Architekten- und Ingenieurvertrag ist die Mindestsatzregelung anwendbar, wenn die vereinbarte Architekten- oder Ingenieurleistung für ein im Inland gelegenes Bauwerk erbracht werden soll, BGB § 305, HOAI § 4 Nr. 4.
Die nachträgliche vertragliche Änderung eines nach § 4 Nr. 4 HOAI fingierten Mindestsatzes
ist nur wirksam, wenn sie nach Beendigung der Architekten- oder Ingenieurleistung
getroffen wird. Die Leistung des Architekten oder Ingenieurs ist jedenfalls dann beendet, wenn das Werk abgenommen ist und zwischen den Vertragsparteien zum Zeitpunkt der Vergütungsvereinbarung kein Streit darüber besteht, ob das Werk mangelfrei ist.
EG-Vertrag Art. 49, 50, HOAI § 4 Abs. 4
Thomas Gutwin
Rechtsanwalt





