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Die Vereinbarung einer zu niedrigen Honorarzone, die zu einer Unterschreitung der Mindestsätze der i

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BGH, Urteil vom 13. November 2003 - VII ZR 362/02

Unterschreitet das Honorar aufgrund der vereinbarten Honorarzone die Mindestsätze der HOAI, weil sich die vertraglich festgelegten Honorarzonen als unrichtig herausstellen, so sind der Honorarberechnung grundsätzlich die rechtlich zutreffenden Honorarzonen zugrunde zu legen. Der BGH begründet dies in seiner Entscheidung wie folgt:

1.
Die Auffassung, vereinbarte Honorarzonen entfalteten bindende Wirkung selbst dann, wenn nach der HOAI höhere Honorarzonen zugrunde zu legen seien, gehe fehl. Es werde damit die Grenze überschritten, die das bindende Preisrecht der HOAI der Vertragsfreiheit der Parteien setze, die Höhe des Honorars für eine Architektenleistung frei festzulegen. Ebenso wie ein die Mindestsätze unterschreitendes Pauschalhonorar (vgl. BGH, Urteil vom 16. April 1998 - VII ZR 176/96, BauR 1998, 813 = ZfBR 1998, 239) sei eine Vereinbarung einer zu niedrigen Honorarzone, die zu einer Unterschreitung der Mindestsätze der in Betracht kommenden zutreffenden Honorarzone führe, im Regelfall nicht wirksam (Hesse/Korbion/Mantscheff/Vygen HOAI, 5. Aufl., § 4 Rdn. 83;). Anderenfalls hätten es die Vertragsparteien in der Hand, die Mindestsätze ohne das Vorliegen der gesetzlich geregelten Ausnahme (§ 4 Abs. 2 HOAI) oder der von der Rechtsprechung entwickelten Ausnahmen (z.B.: BGH, Urteil vom 22. Mai 1997 - VII ZR 290/95, BGHZ 136, 1, 9 f) durch Vereinbarung einer unzutreffend niedrigen Honorarzone zu unterschreiten.

2.
Nach Zurückverweisung der Sache müsse das Berufungsgericht feststellen, ob der Vortrag des Klägers zutreffe, die Objekte seien den Honorarzonen IV und III zuzuordnen. Dabei werde es zunächst eine anhand der Objektliste des § 12 HOAI vorzunehmende Zurechnung zu einer bestimmten Honorarzone vorzunehmen haben. § 12 HOAI ermögliche allerdings nur eine unverbindliche Vorauswahl für den Regelfall. Ob ein solcher vorliege oder nicht, bedürfe stets der nachfolgenden Überprüfung nach Maßgabe der in § 11 HOAI genannten Merkmale (Pott/Dahlhoff/Kniffka aaO, § 11/12 Rdn. 6). Sofern eine Klärung nach § 11 Abs. 1 HOAI nicht möglich sei, wäre die endgültige Zuordnung nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zu treffen. Für die Einordnung in die zutreffende Honorarzone komme es auf eine objektive Beurteilung der für die Bewertung maßgeblichen Kriterien in § 11 HOAI an. Soweit die Parteien im Rahmen des ihnen durch die HOAI eröffneten Beurteilungsspielraums eine vertretbare Festlegung der Honorarzone vorgesehen hätten, sei dies vom Richter regelmäßig zu berücksichtigen.


Thomas Gutwin
Rechtsanwalt