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Mehrvergütungsanspruch des Bauunternehmers bei verzögerter Vergabe

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Bundesgerichtshof, Urteil 26.11.2009, VII ZR 131/08

Die einfache Bindefristverlängerung durch einen Bieter hat nur die Bedeutung, dass das ursprüngliche Vertragsangebot inhaltlich konserviert und die rechtsgeschäftliche Bindungsfrist an das Angebot verlängert werden soll.

Die Zuschlagserklärung hat keinen anderen Inhalt als bereits die Ausschreibung und das Angebot des Bieters, wenn nicht etwas anderes klar und unzweideutig zum Ausdruck gebracht wird. 

Der Werkunternehmer, der den Zuschlag erhalten hatte, forderte von der Auftraggeberin in einer Abschlagsrechnung Werklohn auf Grundlage erhöhter Einheitspreise ein. Im Blick auf erhebliche Verzögerungen im Zusammenhang mit der Ausschreibung legte der Werkunternehmer näher im Einzelnen dar, dass sich seine angebotenen Einheitspreise zu den entsprechenden Positionen aufgrund der Verschiebung der Ausführungszeiten der Baumaßnahme unter Berücksichtigung der ihr entstandenen Mehrkosten erhöht hätten. Der ausschreibende Auftraggeber vertrat die Auffassung, durch den Zuschlag der Beklagten sei der Vertrag mit einer an den verzögerten Zuschlag angepassten Ausführungszeit zu den alten Preisen zustande gekommen. 

Nach Auffassung des BGH berücksichtige eine solche Auslegung nicht hinreichend, dass Erklärungen zur Bindefristverlängerung regelmäßig so zu verstehen seien, dass sie im Einklang mit vergaberechtlichen Bestimmungen stünden. Hiernach habe die einfache Bindefristverlängerung durch einen Bieter nur die Bedeutung, dass das ursprüngliche Vertragsangebot inhaltlich konserviert und die rechtsgeschäftliche Bindungsfrist an das Angebot gemäß § 148 BGB, zugleich Bindefrist nach § 19 Nr. 3 VOB/A, verlängert werden solle. Aussagen dazu, was vertraglich zu gelten habe, wenn die Ausführungsfristen der Ausschreibung und des Angebots nicht mehr eingehalten werden können, seien damit nicht verbunden. Insbesondere ändere der Bieter hiermit nicht sein Angebot hinsichtlich der Ausführungstermine ab. Vielmehr habe die Auftraggeberin das vorliegende Angebot der Unternehmerin unverändert angenommen. Die Zuschlagserklärung habe keinen anderen Inhalt als bereits die Ausschreibung und das Angebot des Bieters, wenn nicht etwas anderes klar und unzweideutig zum Ausdruck gebracht werde (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 2009 - VII ZR 11/08, a.a.O., Tz. 34 bis 41). 

Das Verhalten der Parteien sei dahin auszulegen, dass sie den Vertrag zwar bereits bindend schließen, über neue, dem eingetretenen Zeitablauf Rechnung tragende Fristen oder Termine und ihre Folgen auf die Vergütung jedoch noch eine Einigung herbeiführen wollten (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 2009 - VII ZR 11/08, a.a.O., Tz. 44, 49). Das sei hier teilweise geschehen, indem der Baubeginn einvernehmlich auf den 1. April 2006 festgelegt worden sei. Zu den Folgen dieser Änderung auf die Vergütung hätten die Parteien dagegen keine Einigung getroffen. Die durch diese fehlende Einigung entstandene Lücke des Vertrages sei durch ergänzende Vertragsauslegung dahin zu schließen, dass der vertragliche Vergütungsanspruch in Anlehnung an die Grundsätze des § 2 Nr. 5 VOB/B anzupassen sei (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 2009 - VII ZR 11/08, a.a.O., Tz. 44, 46, 49). 

Der zwischen den Parteien so zustande gekommene Vertrag enthalte damit die Vereinbarung, dass die angebotenen Einheitspreise gelten, jedoch durch die eingetretene Verschiebung der Bauzeit Änderungen der Preise in Anlehnung an die Grundsätze des § 2 Nr. 5 VOB/B in Betracht kämen. Hätten sich die Parteien wie hier über neue Preise nicht geeinigt, könne der Auftragnehmer die erhöhte Vergütung unmittelbar einklagen (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 1968 - VII ZR 84/67, BGHZ 50, 25, 39).

 Dr. Thomas Gutwin                                                                                      01.02.2010
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

 

 

Dienstag, 16. März 2010
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